19. April 2026 von Hartmut Fischer
Teilen

Aufnahme weiterer Personen

Aufnahme weiterer Personen

© Denys Golub / Vecteezy

19. April 2026 / Hartmut Fischer

Möchte der Mieter weitere Personen in seiner Wohnung aufnehmen,  kommt es häufig zu Streit. Wen darf der Mieter aufnehmen? Wie lange darf ein Besuch dauern? Wann muss der Vermieter zustimmen und wann kann er eine Aufnahme ablehnen?

Was ist ein Besuch?

Jeder Mieter hat das Recht, Besuch zu empfangen. Dabei bestimmt er zunächst, wie oft und wie lange er eine Person aufnimmt. Das gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung (§ 535 BGB). Doch wie lange ist jemand ein Besucher und wann wird er zum Mitbewohner?

Es gibt keine klare juristische Definition, wie lange ein Besuch maximal dauern darf. Allerdings gibt es Urteile, in denen Gerichte feststellten, dass es sich bei dem Aufenthalt nicht mehr um einen Besuch handelte.

Das Amtsgericht Frankfurt-Höchst stellte fest, dass eine Aufnahme von rund drei Monaten erfolgt (Aktenzeichen 3 C 5179/94). Das Landgericht Hamburg stellte fest, dass eine Kündigung denkbar ist, wenn eine Mietwohnung zwei Monate Dritten überlassen wird (Aktenzeichen 311 S 25/23). In einem anderen Verfahren entschied dasselbe Gericht, dass bereits bei einer Aufnahme von vier bis sechs Wochen eine dauerhafte Nutzung vermutet werden kann und nicht von einem Besuch ausgegangen werden muss (Aktenzeichen 311 S 25/23).

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die Gerichte von folgenden Spannen ausgehen:

  • Aufenthalt bis zu sechs Wochen gilt als Besuch.
  • Bei längeren Aufenthalten bis zu drei Monaten kann der Vermieter nachfragen, um den Aufenthalt zu klären.
  • Personen, die länger als drei Monate in der Wohnung sind, können als Mitbewohner angesehen werden.

Das sind aber nur Faustregeln – die Gerichte können auch anders entscheiden.

Ist die Wohnung für die Aufnahme groß genug?

Wenn ein Mieter Personen aufnehmen will, muss die Wohnung hierfür groß genug sein. Eine Überbelegung muss der Vermieter nicht akzeptieren. Allerdings gibt es keine genaue gesetzliche Definition, wann eine Wohnung überbelegt ist. In der Rechtsprechung haben sich folgende Richtwerte herauskristallisiert:

  • Für einen Erwachsenen sollten 9 bis 10 m² zur Verfügung stehen.
  • Pro Kind sollten 6 bis 8 m² vorhanden sein.
  • Für zwei Personen sollte immer ein Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen.

Aufnahme von Familienangehörigen

Enge Familienangehörige dürfen ohne Zustimmung des Vermieters aufgenommen werden. Die zustimmungsfreie Aufnahme beschränkt sich aber auf enge Angehörige. Hierzu zählen: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder sowie die Eltern.

Allerdings muss der Mieter selbst in der Wohnung bleiben. Er darf also nicht ohne Erlaubnis seines Vermieters die Wohnung der Tochter überlassen und selbst für längere Zeit ins Ausland gehen.

Auch andere Personen wie Freunde, Geschwister oder nicht eingetragene Partner können vom Mieter aufgenommen werden. Hier muss der Vermieter jedoch um seine Zustimmung gebeten werden.

Anspruch auf Zustimmung?

Ein Anspruch auf Zustimmung des Vermieters besteht, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme hat und keine wichtigen Gründe gegen den Zuzug sprechen. Gründe, bei denen der Vermieter seine Zustimmung verweigern kann, sind insbesondere eine Überbelegung der Wohnung oder eine erhebliche Störung des Hausfriedens. Dass der Vermieter den Zuzug nicht leiden kann, ist allerdings kein Grund, den Zuzug zu verweigern.

Vermieter informieren

Auch wenn keine Erlaubnis erforderlich ist, sollte der Mieter den Vermieter über neue Mitbewohner informieren. Der Neuzugang kann unter anderem die Abrechnung der Betriebskosten beeinflussen oder unter Umständen auch einen Mietzuschlag rechtfertigen.


Das könnte Sie auch interessieren:

Wohnungsaufgabe und unerlaubte Übergabe
Erlaubter Besuch oder unbefugte Gebrauchs­überlassung?


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.