Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung
Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung
© Marco Guidi / Vecteezy
. Die Kündigung von Mietraum ist nur in sehr engen Grenzen möglich. Gründe, unter denen eine ordentliche Kündigung möglich ist, finden Sie in § 573 BGB. Einer dieser Gründe ist die wirtschaftliche Verwertung des Mietobjektes. Doch auch hier gelten enge Grenzen.
Was ist eine „Verwertungskündigung“?
Eine mit wirtschaftlicher Verwertung begründete Kündigung, bezeichnet man auch als „Verwertungskündigung“. Diese Kündigung ist nur möglich, wenn der Vermieter die Immobilie nicht ausreichend wirtschaftlich verwerten kann. Daran hindern ihn die bestehenden Mietverträge. Im Klartext: Nur durch die Mieteinnahmen kann die Immobilie nicht mehr rentabel bewirtschaftet werden. Doch was sich zunächst recht einfach anhört, ist in der Praxis nicht ohne Weiteres durchsetzbar.
Wann spricht man von einer „wirtschaftlichen Verwertung“?
Von einer wirtschaftlichen Verwertung kann man ausgehen, wenn grundlegende Änderungen an der Immobilie geplant sind. Beispiel: Das Gebäude wird abgerissen und neu aufgebaut. Allerdings müssen dann die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
Abriss und Neubau müssen ernsthaft geplant sein. Absichtserklärungen und Ideen reichen für eine Genehmigung nicht aus. Meist müssen Baupläne und Finanzierungssicherheiten vorgelegt werden.
Der Neubau muss alternativlos sein. Beispielsweise scheidet eine Modernisierung oder nur noch teilweise Nutzung der bestehenden Immobilie aus.
Die neue Immobilie bringt deutlich weniger Ertrag als das bestehende Gebäude. Es muss eine erhebliche wirtschaftliche Verbesserung eintreten.
Die Nutzung der bestehenden Immobilie muss wirtschaftlich unzumutbar oder deutlich nachteilig sein.
Ohne Kündigung müssen dem Vermieter erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen. Beispiele: Gebäude muss umfassend saniert werden und ist im aktuellen Zustand nicht tragfähig, Sanierung wäre aber teurer als ein Abriss und Neubau.
Kann die Kündigung dem Mieter zugemutet werden (§ 574 BGB)? Besonders geschützt sind ältere, kranke oder bereits seit langer Zeit in der Wohnung lebende Mieter. Auch die Situation des Wohnungsmarktes (Ersatzbeschaffung) spielt hier eine Rolle.