Barrierefreiheit: keine Pflicht – aber ein Argument
Barrierefreiheit: keine Pflicht – aber ein Argument
© Tatyana Makarova / Vecteezy
Von einer Mietwohnung kann grundsätzlich keine Barrierefreiheit verlangt werden. Bei Neubauten können jedoch gesetzliche Anforderungen bestehen. Benötigt ein Mieter wegen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit Anpassungen, hat er oft einen Anspruch auf entsprechende Barrierefreiheit der Räume. Der Vermieter kann dann verpflichtet sein, die erforderlichen Umbaumaßnahmen zu dulden.
Was bedeutet Barrierefreiheit?
Die technischen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus der Norm DIN 18040. Dazu gehören beispielsweise:
- Ein stufenloser Zugang (Rampenzugang, Aufzug).
- Ausreichend breite Türen (rollstuhlgerechte Breite).
- Bewegungsflächen für Rollstühle (Wendemöglichkeiten in den Räumen).
- Barrierefreies Bad (randloses Bad, Haltegriffe).
- Gut erreichbare Schalter und Bedienelemente (auch aus einem Rollstuhl erreichbar).
Barrierefreiheit bei Neubauten
Bei Neubauten gelten die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen. Mit Klick auf das entsprechende Bundesland gelangen Sie zu der jeweiligen Bauordnung.
| Bundesland | Grundanforderung bei Neubauten |
| Baden-Württemberg | Wohnungen eines Geschosses müssen barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. |
| Bayern | In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Es wird Barrierefreiheit bei Aufzügen verlangt. |
| Berlin | Besonders strenge Barrierefreiheitsregeln: In größeren Gebäuden mit Aufzug müssen bis zu 75 % der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. Teilweise sind rollstuhlgerechte Wohnungen vorgeschrieben. |
| Brandenburg | Weitgehend am Modell der Musterbauordnung orientiert: Wohnungen eines Geschosses müssen barrierefrei sein. |
| Bremen | Sehr weitgehend: Bei Gebäuden mit Aufzug sind grundsätzlich alle Wohnungen barrierefrei auszuführen. |
| Hamburg | Wohnungen eines Geschosses müssen barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. |
| Hessen | Im Wesentlichen Orientierung an der Musterbauordnung. |
| Mecklenburg-Vorpommern | Wohnungen eines Geschosses müssen barrierefrei sein. |
| Niedersachsen | Sehr strenge Vorgaben: Bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen alle Wohnungen barrierefrei sein; jede achte Wohnung muss rollstuhlgerecht sein. |
| Nordrhein-Westfalen | Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen grundsätzlich barrierefrei sein. |
| Rheinland-Pfalz | Staffelregelung: Von den ersten drei Wohnungen muss eine barrierefrei und rollstuhlgerecht sein; bei größeren Gebäuden kommen weitere barrierefreie Wohnungen hinzu. |
| Saarland | Bei Gebäuden mit Aufzug wird prinzipiell für alle Wohnungen Barrierefreiheit verlangt. |
| Sachsen | Im Wesentlichen Musterbauordnung: Wohnungen eines Geschosses barrierefrei, |
| Sachsen-Anhalt | In Gebäuden mit mindestens drei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei gestaltet werden. |
| Schleswig-Holstein | Orientierung an der Musterbauordnung; Wohnungen eines Geschosses barrierefrei. |
| Thüringen | Grundsätzlich Musterbauordnung: Wohnungen eines Geschosses barrierefrei. |
Bestands-Immobilien
Generell ist der Vermieter bei Bestandswohnungen nicht verpflichtet, die Wohnung nachzurüsten, um Barrierefreiheit herzustellen. Allerdings kann er verpflichtet sein, Umbauten zu dulden, wenn der Mieter sie vornimmt (§ 554 BGB), weil er aufgrund seines Alters oder seiner Behinderung auf die Umbauten angewiesen ist. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn berechtigte Interessen entgegenstehen.
Die Kosten für den Umbau trägt dann allerdings der Mieter. Grundsätzlich kann der Vermieter auch verlangen, dass bei einem Auszug der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Da aber die Barrierefreiheit meist eine Wertsteigerung der Wohnung mit sich bringt, sollte eine eindeutige Vereinbarung getroffen werden, aus der hervorgeht, was in der Wohnung geändert wird, wer die Kosten hierfür trägt und wie bei einem Auszug verfahren werden soll.
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