16. Juni 2026 von Hartmut Fischer
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Hausfrieden gestört – wem kann man kündigen?

Hausfrieden gestört – wem kann man kündigen?

© Anatolii Cherkas / Vecteezy

16. Juni 2026 / Hartmut Fischer

Ein Nachbarstreit störte den Hausfrieden empfindlich. Die Kontrahenten belästigten einander mit Lärmattacken. Der Vermieter kündigte beiden Parteien. Das Landgericht Flensburg entschied jedoch, dass der Vermieter zunächst zumindest mit den Streithähnen sprechen muss. Beiden Parteien zu kündigen, ist keine Lösung. (Urteil vom 17.04.2026 – Aktenzeichen 1 S 64/25).


Hier können Sie das Urteil im Original lesen.


Fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens

Zu der Auseinandersetzung kam es, als der Vermieter zwei Mietern fristlos kündigte. Zu dem Nachbarstreit kam es, als eine neue Mieterin in das Mehrfamilienhaus einzog. Sie verursachte Ruhestörungen, wegen der sie abgemahnt und mehrmals fristlos gekündigt wurde.

Der Nachbar der Mieterin setzte sich allerdings wohl auch mit lautstarken Mitteln zur Wehr. Er soll – oft über Stunden – an die Decke geklopft und seine Wut im Treppenhaus herausgeschrien haben. Der Vermieter kündigte deshalb auch ihm, da – so der Vermieter – bereits andere Mieter wegen des Lärms ausgezogen seien.

Mieter störte Hausfrieden fast 30 Jahre nicht

Der Mieter, der bereits seit fast 30 Jahren in dem Haus wohnte, akzeptierte die Kündigung nicht. Er war bisher nicht aufgefallen und hatte den Hausfrieden nicht gestört. Daraufhin klagte der Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Flensburg gab ihm am 03.09.2025 recht (Aktenzeichen 62 C 17/25). Der Mieter ging jedoch in Berufung und konnte sich vor dem Landgericht Flensburg durchsetzen.

Vermieter muss Hauptstörer des Hausfriedens ermitteln

Das Landgericht räumte in der Urteilsbegründung ein, dass die nachhaltige Störung des Hausfriedens eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Geht die Störung aber von mehreren Mietern aus, ist zunächst dem Mieter zu kündigen, der die Hauptverantwortung für die Störung des Hausfriedens trägt.

Es kann vom Vermieter verlangt werden, dass er sämtliche Parteien der Hausgemeinschaft einschließlich der störenden Mietparteien zu den geschilderten Hausfriedensstörungen anhört. Kann ein Hauptverantwortlicher dabei nicht ausgemacht werden, ist eine Kündigung aller streitenden Parteien denkbar. Unternimmt der Vermieter jedoch – wie hier der Fall – nichts, ist eine Kündigung nicht zulässig.

Im vorliegenden Fall musste dem Vermieter klar sein, dass die Ruhestörungen nicht von dem Mieter ausgingen, der bereits seit 28 Jahren in dem Haus wohnte, ohne dabei störend aufgefallen zu sein. Der Mieter hatte sich auch mehrmals über den Neueinzug im Haus beschwert, während man sich von dieser Seite nicht über ihn beschwerte.

 

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