Mord im Haus verschwiegen: Muss der Verkäufer den Käufer informieren?
Mord im Haus verschwiegen: Muss der Verkäufer den Käufer informieren?
© Andres Ramos / Vecteezy
Wer eine Immobilie verkauft, muss erhebliche Mängel offenlegen, die Kaufinteressenten bei einer Besichtigung nicht selbst erkennen können. Unterbleibt ein solcher Hinweis, kann unter Umständen eine arglistige Täuschung vorliegen. Doch gilt diese Hinweispflicht auch, wenn sich viele Jahre zuvor ein schweres Verbrechen in dem Haus ereignet hat? Wenn die Tat schon lange Zeit zurückliegt, besteht keine Informationspflicht, entschied das Landgericht Coburg in einem Urteil vom 06.10.2020 (Aktenzeichen 11 O 92/20).
Hier können Sie das Originalurteil nachlesen
Kein Hinweis auf Mord im Haus
Geklagt hatte die Käuferin einer Immobilie. In dem Haus wurde 1998 eine Frau mit ihrem kleinen Kind ermordet. Der Verkäufer hatte das Gebäude 2004 erworben, wobei er beim Kauf nichts von der Bluttat in dem Haus wusste. Erst nach einigen Jahren erfuhr er von dem Kapitalverbrechen. 2018 verkaufte er dann die Immobilie an die Klägerin. Er erwähnte beim Verkauf nicht, dass in dem Haus ein Doppelmord stattfand.
Käufer will kein Haus, in dem ein Mord stattfand
Nachdem die Klägerin von dem Verbrechen erfuhr, wollte sie den Kauf rückgängig machen. Sie focht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Sie meinte, der Verkäufer hätte auch ohne ausdrückliche Nachfrage auf den Doppelmord aus früheren Zeiten hinweisen müssen. ER habe die Klägerin arglistig getäuscht. Das Haus sei wegen der Tat nur schwer zu veräußern. Die Immobilie sei deshalb im Wert gemindert.
Landgericht: Keine arglistige Täuschung
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung waren nach Meinung des Gerichts nicht gegeben. Der Verkäufer ist nach Ansicht des Gerichts nicht verpflichtet, unaufgefordert auf die Tat hinzuweisen. Die ungefragte Aufklärungspflicht besteht, wenn der Vertragspartner einen Hinweis erwarten darf. Eine allgemeine Pflicht, Umstände zu offenbaren, die für den Vertragsschluss des anderen bedeutsam sein können, gibt es aber nicht.
Der Verkäufer kann deshalb verpflichtet sein, auf ein verübtes Verbrechen hinzuweisen. Das gilt aber nicht zeitlich unbegrenzt. Die Bedeutung des Ereignisses spielt für die Kaufentscheidung eine immer geringere Rolle, je länger die Tat zurückliegt. Hier lagen zwischen dem Doppelmord und dem Verkauf des Hauses an die Klägerin mehr als 20 Jahre. Nach einer so langen Zeit ist der Verkäufer nicht mehr zu einem Hinweis verpflichtet.
Keine arglistige Täuschung beim Verkauf
Die Klägerin konnte außerdem kein arglistiges Verhalten des Verkäufers nachweisen. Er hatte über zehn Jahre in dem Haus gewohnt, ohne sich über dessen Vergangenheit groß Gedanken zu machen. Deshalb ging das Gericht davon aus, dass sich der Verkäufer nichts dabei dachte, als er die Immobilie ohne Hinweis auf das Verbrechen verkaufte. Das war aber Voraussetzung für eine arglistige Täuschung.
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