Außenbeleuchtung darf Nachbarn nicht zu sehr stören
Außenbeleuchtung darf Nachbarn nicht zu sehr stören
© shimon bar / Vecteezy
Die Außenbeleuchtung eines Grundstücks kann unzulässig werden, wenn die Wohnräume auf dem Nachbargrundstück erheblich aufgehellt werden. Die Beleuchtung muss dann nachts zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ausgeschaltet werden. Vom gestörten Nachbarn kann nicht verlangt werden, dass dieser die Fenster verdunkelt (Rollläden schließen oder Vorhänge anbringen). Das entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 10.02.2026 (Aktenzeichen 173 C 9993/25).
Außenbeleuchtung stört den Nachbarn
In dem Rechtsstreit ging es um die Außenbeleuchtung an einer Grundstückszufahrt. Dort waren drei mit Bewegungsmeldern ausgestattete Lampen angebracht. Sie brannten mit geringer Helligkeit ununterbrochen. Sobald eine Bewegung erkannt wurde, leuchteten sie jedoch stärker. Die mit den Lampen ausgeleuchtete Zufahrt verlief nur rund einen Meter an der Hausfassade des Nachbarn vorbei. Dieser beklagte, dass das Licht unter anderem Wohnzimmer, Badezimmer und ein Schlafzimmer erhelle und den Schlaf beeinträchtige. Er verlangte, dass sein Nachbar etwas gegen die nächtliche Außenbeleuchtung unternehme. Da dieser nicht reagierte, klagte der geblendete Nachbar.
Besitzer verteidigt: Außenbeleuchtung
Vor Gericht argumentierte der Beisitzer der Lampen, dass es sich um eine ortsübliche Außenbeleuchtung handele. Sie müsste auch aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht eingeschaltet bleiben. Außerdem könnten die Nachbarn doch ihre Rollläden schließen.
Gericht: Außenbeleuchtung nicht zumutbar
Das Gericht stellte sich jedoch auf die Seite des klagenden Nachbarn. Die Außenbeleuchtung stellte nach Ansicht des Gerichts eine wesentliche Beeinträchtigung dar (§§ 906, 1004 BGB). Entscheidend sei nicht, ob die Außenbeleuchtung des Nachbarn lediglich als störend empfunden werde. Vielmehr müsse man prüfen, ob die Beeinträchtigung noch unter normalen Umständen zumutbar ist. Fotos des geblendeten Nachbarn belegten eine deutliche, nicht mehr zumutbare Aufhellung mehrerer Wohnräume.
Verkehrssicherungspflicht kein Argument
Auch die Verkehrssicherungspflicht rechtfertigte die nächtliche Außenbeleuchtung nicht. Ein gefahrloser Zugang müsse nicht rund um die Uhr durch stark abstrahlende Lampen gesichert werden. Möglich seien unter anderem Leuchten, die nur nach unten strahlen und die Nachbarn nicht beeinträchtigen.
Urteil: Keine Außenbeleuchtung nach 22:00 Uhr
Da die Störung mit einfachen Mitteln beseitigt werden könne, musste die Eigentümerin den Betrieb der bisherigen Lampen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einstellen.
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