4. August 2026 von Hartmut Fischer
Teilen

Die GbR und die Eigenbedarfskündigung

Die GbR und die Eigenbedarfskündigung

© Aman Ansari / Vecteezy

4. August 2026 / Hartmut Fischer

Eine Kapitalgesellschaft (etwa eine GmbH) kann nicht wegen Eigenbedarf kündigen. Das gilt auch für Personengesellschaften, wie eine OHG, eine KG oder auch eine Partnergesellschaft. Lediglich bei einer GbR ist eine Eigenbedarfskündigung möglich.

Was ist eine GbR

GbR ist die Abkürzung für „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Es handelt sich hierbei um die einfachste Form einer Personengesellschaft (§§ 705 ff. BGB). Die GbR muss

  • aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen. Dabei kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln.
  • für einen gemeinsamen Zweck gegründet werden (zum Beispiel, um eine Immobilie zu vermieten).
  • mit einem Gesellschaftsvertrag gegründet werden. Der Vertrag ist an keine Form gebunden. Aus Beweisgründen ist die Schriftform jedoch empfehlenswert.

In der Vergangenheit galt, dass eine GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit besaß. Seit 2024 besitzt eine Außen-GbR jedoch eine eigene Rechtsfähigkeit und kann selbst Verträge schließen, Eigentum erwerben sowie klagen und verklagt werden.

Im Gegensatz zur Außen-GbR wirkt die Innen-GbR nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und tritt nach außen nicht als eigenständige Gesellschaft auf, kann also keine eigenen Verträge abschließen.

Die Gesellschafter der GbR haften grundsätzlich unbeschränkt. Sie haften auch persönlich mit ihrem Privatvermögen und gesamtschuldnerisch. Einem Gläubiger ist es freigestellt, ob er seine Forderung gegenüber nur einem Gesellschafter geltend macht.

Eigenbedarfskündigung durch eine GbR

Weil die Außen-GbR inzwischen als eigenständiger Vermieter auftritt, fragt man sich, ob sie Eigenbedarf geltend machen kann, da die Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Ziffer 2 BGB) immer an natürliche Personen gebunden ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch bestätigt, dass eine Eigenbedarfskündigung einer Außen-GbR möglich und zulässig ist.

Mit Beschluss vom 21.04.2026 (Aktenzeichen VIII ZR 221/25) unterstrich der BGH, dass das zum 01.01.2024 in Kraft getretene „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) an der bisherigen Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung durch die GbR nichts änderte.

Der BGH stellt fest, dass der Eigenbedarf eines Gesellschafters oder bestimmter Angehöriger der GbR zugerechnet wird. Deshalb ist eine Eigenbedarfskündigung durch eine GbR grundsätzlich zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt sind.


Das könnte Sie auch interessieren:

Härten bei einer Eigenbedarfskündigung?
Eigenbedarfskündigung: Auf die Begründung kommt es an


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.