5. August 2026 von Hartmut Fischer
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Hitze: Wann ist der Vermieter in der Pflicht?

Hitze: Wann ist der Vermieter in der Pflicht?

© Nikolai Chekalin / Vecteezy

5. August 2026 / Hartmut Fischer

Die ständig steigenden Temperaturen sorgen dafür, dass die Verantwortung des Vermieters bei steigender Hitze im wahrsten Sinne des Wortes heiß diskutiert wird. Grundsätzlich gilt hier zunächst, dass es keine gesetzlichen Regelungen gibt, ab wann man von Hitze reden kann und wie ein Mieter eingreifen müsste. Dennoch kann der Vermieter bei Hitze verantwortlich werden.

Wann ist es heiß?

Eine eindeutige Regelung, wann es „heiß“ ist, gibt es derzeit nicht. Je nach Bereich wird „heiß“ unterschiedlich definiert:

Bereich „Hitze“ ab
Materologie 30 °C und mehr Regelung des Deutschen Wetterdienstes
Gesundheit 26 °C hohe Luftfeuchtigkeit oder mehrere heiße Tage nacheinander können besonders gesundheitsbelastend sein
Arbeitsplatz 26 °C Zunächst Prüfung, ab 30 °C Maßnahmen ergreifen, ab 35 °C zusätzliche Maßnahmen ergreifen

Im Mietrecht gibt es keine gesetzlich festgelegte Höchsttemperatur für Wohnräume im Sommer. Entscheidend ist, ob die Hitze auf einen Mangel der Wohnung zurückzuführen ist. Der Vermieter muss allerdings die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten (§ 535 BGB).

Was Gerichte zum Thema „Hitze“ meinen

Die Gerichte haben keine einheitliche Regelung entwickelt, sodass die Frage, ob die Hitze in einer Wohnung noch zumutbar ist oder nicht, weiterhin offen bleibt. Dies muss dann individuell festgestellt werden.

Das Amtsgericht Frankfurt/Main entschied am 19.06.2019, dass eine Obergeschosswohnung mit Innentemperaturen von ca. 30 °C tagsüber und über 25 °C nachts mangelhaft war. Der sommerliche Wärmeschutz entsprach nicht dem bei Errichtung des Hauses geltenden technischen Standard. Das Gericht erkannte auf eine Mietminderung von 20 %. (Aktenzeichen 33 C 299/19)

Das Oberlandesgericht Hamm legte sich in seinem Urteil vom 28.07.2007 auf keine starren Höchsttemperaturen fest. Als Orientierung stellte das Gericht fest, dass die Innentemperatur bei sommerlicher Hitze etwa 6 °C unter der Außentemperatur liegen sollte. (Aktenzeichen 30 U 131/06)

Klimaanlage gegen die Hitze

Der Vermieter ist auch bei großer Hitze nicht verpflichtet, in den Wohnungen Klimaanlagen einzubauen. Möchte ein Mieter eine Anlage auf eigene Kosten einbauen, kommt es auf die Anlage an, ob der Vermieter die Erlaubnis erteilt oder nicht.

Eine mobile Klimaanlage, wird mit einem Abluftschlauch am Fenster betrieben. Der Mieter benötigt  keine Erlaubnis des Vermieters. Da keine baulichen Veränderungen notwendig sind, gehört der Betrieb dieser mobilen Klimaanlage, in der Regel zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.

Anders ist es bei einer fest installierten Split-Klimaanlage, bei der bauliche Veränderungen unvermeidbar sind (Wanddurchbruch). Für den Einbau einer solchen Anlage benötigt der Mieter grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters.

Hitze-Schutz

Da der Vermieter die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten muss, kann er zu einzelnen Maßnahmen gezwungen sein.

Neubau/Sanierung Aktuelle Anforderungen an den Wärmeschutz müssen erfüllt werden.
Bauliche Mängel Führt ein Mangel zur ungewöhnlich starken Aufheizung der Wohnung, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.
Extreme Überhitzung Führen Baumängel an der Wohnung dauerhaft zu außergewöhnlich hohen Temperaturen, kann dies eventuell ein Mietmangel sein.

 

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