Wärmepumpe: Wenn sich der Nachbar gestört fühlt
Wärmepumpe: Wenn sich der Nachbar gestört fühlt
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Wurde eine Wärmepumpe sachkundig montiert und liegen ihre Immissionswerte weit unter den Richtwerten der TA Lärm und der DIN 15680, müssen Nachbarn die Betriebsgeräusche hinnehmen. Auch aus gesundheitlichen Empfindlichkeiten lässt sich hier kein Anspruch auf Unterlassung ableiten. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Bielefeld in einem Urteil vom 09.06.2026 (Aktenzeichen 1-O-31024).
Wärmepumpe stört die Nachbarn
Im Zentrum der Auseinandersetzung stand eine Wärmepumpe, deren Geräusche von einem Nachbarehepaar als äußerst störend empfunden wurden. Sie verlangten vom Wärmepumpen-Betreiber, dass die Anlage nachts ausgeschaltet wird, da die Geräusche für sie unerträglich sind. Die gilt besonders für Brummtöne im unteren Frequenzbereich. Hinzu kommt nach Aussage der Nachbarn, dass die Wärmepumpe Vibrationen in ihrem Schlafzimmer erzeugt.
Die Geräusche und Vibrationen hatten – so berichteten die Nachbarn – bei ihnen zu Schlafstörungen geführt. Außerdem hätten sich bereits bestehende Erkrankungen wie Tinnitus und Angststörungen verschlimmert.
Wärmepumpe fachgerecht montiert
Der Wärmepumpenbesitzer weigerte sich jedoch, die Anlage abzuschalten. Er stellte fest:
- Die Pumpe ist ordnungsgemäß installiert.
- Sie läuft nur selten, da es sich bei seinem Haus um ein Passivhaus handele.
- Alle gesetzlichen Grenzwerte werden eingehalten.
Die Schlafprobleme der Nachbarn könnten auch auf den Lärm der nahegelegenen Autobahn oder der Bundesstraße zurückzuführen sein. Vielleicht sei auch die Klimaanlage schuld, die der Nachbar in seinem Haus eingebaut hatte.
Landgericht: Wärmepumpe darf weiterbetrieben werden
Die Nachbarn hatten vor dem Landgericht Bielefeld keinen Erfolg. Eine Unterlassung (§ 1004 BGB) wurde vom Gericht nicht ausgesprochen. Die Richter sahen im Betrieb der Wärmepumpe keine wesentliche Beeinträchtigung. Die Nachbarn könnten deshalb keine Ansprüche geltend machen.
Experte: Keine unzumutbaren Immissionen der Wärmepumpe
Das Gericht berief sich bei seiner Entscheidung auch auf einen Sachverständigen. Der Experte stellte fest, dass der nächtliche Immissionswert weit unter dem Richtwert von 25 dB(A) liegt. Unter dem Schlafzimmerfenster der Nachbarn maß man nur noch 1 dB(A). Die Immission der in der Nähe befindlichen Autobahn war laut Gutachter belastender. Auch die von den Nachbarn monierten tiefen Brummtöne der Wärmepumpe waren laut Experte zumutbar.
Im vorliegenden Fall konnte das Landgericht Bielefeld keinen Zusammenhang zwischen den Gesundheitsbeschwerden der Nachbarn und dem Betrieb der Wärmepumpe feststellen.