Trotz „Bau-Turbo“ keine nachträgliche Baugenehmigung
Trotz „Bau-Turbo“ keine nachträgliche Baugenehmigung
© Titiwoot Weerawong /Vecteezy
Der Gesetzgeber hat einen sogenannten „Bau-Turbo“ beschlossen, damit mehr Immobilien gebaut werden. Die Neuregelungen führen aber nicht so weit, dass ungenehmigte Bauten, bei denen gegen verschiedene Auflagen des Bebauungsplans verstoßen wurde, nachträglich genehmigt werden. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Urteil vom 07.08.2026 (Aktenzeichen 4 K 255/26.NW).
»Bau-Turbo« soll nachträgliche Genehmigung ermöglichen
Geklagt hatte der Eigentümer eines mit mehreren Gebäuden bebauten Grundstücks. Die Häuser waren teilweise bereits 1959 und 1968 genehmigt worden. Für das Grundstück galt ein Bebauungsplan. Danach lagen die Immobilien in einem allgemeinen Wohngebiet. Der Bebauungsplan legte die Bauweise und die Grundflächenzahl fest und schreibt die Baugrenzen vor.
Bei einer Baukontrolle stellte der zuständige Landkreis fest, dass weitere bauliche Anlagen ohne entsprechende Genehmigung errichtet worden waren. Unter anderem wurde ein Nebengebäude als Wohnraum genutzt.
Nachträgliche Genehmigung trotz Bau-Turbo abgelehnt
Der Grundstückseigentümer wollte die Anbauten nachträglich genehmigen lassen. Dies wurde aber von der zuständigen Behörde abgelehnt. Die Ablehnung wurde mit mehreren Verstößen gegen den Bebauungsplan begründet:
- Der Anbau überschritt die festgesetzte Baugrenze um etwa vier Meter.
- Die zulässige Grundflächenzahl wurde um ca. 0,13 überschritten.
- Die vorgeschriebene einseitige Grenzbebauung wurde nicht eingehalten.
Info: Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Prozent eines Grundstücks überbaut werden dürfen. Sie wird als Dezimalzahl angegeben und die Berechnung lautet:
Maximal überbaubare Grundfläche = Grundstücksfläche × GFZ
Beispiel: Grundstücksgröße: 600 m², Grundflächenzahl: 0,4
Berechnung: 600 m² × 0,4 = 240 m²
Grundstückseigentümer klagt
Der Grundstückseigentümer legte gegen die Ablehnung seines Bauantrags Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss ein. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens trat der sogenannte „Bau-Turbo“ in Kraft. Der Kreisrechtsausschuss setzte das Widerspruchsverfahren daher aus und bat die Ortsgemeinde, zu entscheiden, ob sie das Vorhaben der Klägerin gemäß den neuen Regelungen des „Bau-Turbo“ zulassen wolle. Die Ortsgemeinde stimmte jedoch nicht zu und der Widerspruch wurde schließlich zurückgewiesen.
Regelungen des „Bau-Turbo“
Info: Der „Bau-Turbo“ umfasst primär die folgenden Regelungen:
| Regelung | Bestimmung im Baugesetzbuch |
| Erleichterte Befreiung von Fristen bei einem vorhandenen Bebauungsplan | § 31 Abs. 3 BauGB |
| Abweichung vom Einfügungsgebot bei fehlendem B-Plan | § 34 Abs. 3b BauGB |
| Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau (Herzstück des Bau-Turbo) | § 246e BauGB |
| Kommunale Zustimmung (mit Verfahrensregelung) | § 36a BauGB |
Grundstückseigentümer verliert trotz Bau-Turbo
Der Grundstückbesitzer klagte nun gegen den Landkreis, konnte sich aber nicht durchsetzen. Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass bei den Baumaßnahmen gegen den Bebauungsplan mehrfach verstoßen wurde. Befreiung nach den allgemeinen Vorschriften des Baugesetzbuchs komme nicht infrage. Bei den verletzten Festsetzungen handelte es sich um Planungsgrundzüge. Eine Abweichung hiervon war nicht zulässig.
Auch der neu eingeführte „Bau-Turbo“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem „Bau-Turbo“ kann unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnungsbaus von Festsetzungen eines Bebauungsplans abgewichen werden. Voraussetzung ist jedoch die Zustimmung der Gemeinde. Diese hatte ihre Zustimmung ausdrücklich verweigert. Sie begründete die Ablehnung unter anderem damit, dass eine Zustimmung Auswirkungen auf vergleichbare Fälle haben könnte und die planerischen Festsetzungen des noch jungen Bebauungsplans faktisch verändere.
Fehlt diese Zustimmung, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB. Die Neuregelung des § 36a BauGB räumt der Gemeinde eine eigenständige Entscheidungsmöglichkeit als Ausdruck ihrer kommunalen Planungshoheit ein.