17. August 2026 von Hartmut Fischer
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Fernablesbare Messgeräte für Heizung und Warmwasser ab 2027 Pflicht!

Fernablesbare Messgeräte für Heizung und Warmwasser ab 2027 Pflicht!

© WortMacht - KI-generiert

17. August 2026 / Hartmut Fischer

Nach der aktuellen Heizkostenverordnung müssen ab 2027 sämtliche Messgeräte für die Erfassung von Heizwärme und Warmwasser fernablesbar sein. Wird nicht rechtzeitig umgerüstet, kann der Vermieter die abgerechneten Heizkosten um 3 % kürzen.

Fernableser ersetzten klassische Messgeräte

In vielen Bestandsimmobilien sind noch klassische Zähler zur manuellen Ablesung verbaut.  Ab 2027 muss die wohnungsinterne Ablesung durch die Fernablesung abgelöst werden. Bereits seit Dezember 2021 gelten verschärfte Bestimmungen für Austausch und Neueinbau von Messgeräten. Seit diesem Zeitpunkt dürfen grundsätzlich nur Messgeräte eingebaut werden, die ohne Betreten der Wohnung abgelesen werden können. Die Übergangsfrist für die Umstellung in Bestandsgebäuden läuft nun am 31.12.2026 ab.

Warum fernablesbare Geräte?

Mit fernablesbaren Geräten können die Verbrauchsdaten ohne Betreten der Wohnräume – meist per Funk – abgelesen werden. Die ermittelten Daten werden entweder in einem Sammelsystem im Haus oder bei einem Messdienstleister gespeichert. Die Daten werden primär benötigt, um die erweiterten Informationspflichten gegenüber einem Mieter zu erfüllen. Bereits seit diesem Jahr (2026) kann der Mieter verlangen, dass er monatliche Verbrauchsinformationen erhält. Hierfür müssen aber die fernablesbaren Messgeräte installiert sein.

Welche Informationen muss der Mieter erhalten?

Die fernablesbaren Messgeräte liefern die Daten, die der Vermieter zur Verfügung stellen muss (§ 6a HeizkostenV – Heizkostenverordnung):

  • Verbrauch des Mieters im letzten Monat in kWh (die Angabe in Verbrauchseinheiten reicht nicht mehr aus).
  • Vergleich mit dem Verbrauch im Vormonat.
  • Vergleich mit dem Verbrauch im Vergleichsmonat des Vorjahres.
  • Vergleich mit den Verbrauchsdaten eines Durchschnittsnutzers.

Die Heizkostenverordnung enthält keine Informationen bezüglich der Verbrauchsdaten eines Durchschnittsbenutzers.  Es wird aber verlangt, dass die Daten eines „normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie“ zugrunde gelegt werden. Hierfür bieten sich drei Wege an:

  • Falls Sie einen Mess-/Abrechnungsdienstleister beauftragen, arbeiten diese mit Systemen, in denen die entsprechenden Vergleichsdaten hinterlegt sind.
  • Das Umweltbundesamt hat zur Umsetzung der unterjährigen Verbrauchsinformation einen „Leitfaden für Heizenergie-Verbrauchsinformationen“ veröffentlicht.
  • Das Vergleichsverfahren selbst zu entwickeln, ist zwar möglich, aber doch sehr schwierig. Es reicht nicht aus, den Durchschnitt aller Wohnungen im eigenen Haus zu bilden.
Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung

Ein fälliges Bußgeld, wenn man nicht auf fernablesbare Geräte umgestellt hat, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Hat der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 Heizkosten keine fernablesbare Verbrauchserfassung installiert, darf der Nutzer seinen Anteil an den abgerechneten Heiz- und Warmwasserkosten um 3 % kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV)

Das Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 gilt bei Wohneigentumsgemeinschaften nicht zwischen einem Wohnungseigentümer und der Wohnungseigentümergemeinschaft. Vermietet ein Eigentümer seine Wohnung, gilt hier aber der Kürzungsanspruch des Mieters, wenn keine fernablesbaren Einheiten eingebaut wurden.

 

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