Auskunftsrechte des Mieters
Auskunftsrechte des Mieters
© Lubos Chlubny / Vecteezy
Ein Mieter hat Anspruch auf entsprechende Informationen, wenn sich die Wohnung in einem Gebiet befindet, in dem die Mietpreisbremse gilt. Die Auskunft kann unter Umständen für den Mieter nachteilig sein. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 01.07.2026 (Aktenzeichen VIII ZR 211/23).
Mieter verlangt Auskunft vom Vermieter
In dem Verfahren hatte ein Mieter zur Verfolgung seiner Interessen einen Rechtsdienstleister beauftragt. Darauf gehen wir in diesem Beitrag nicht näher ein und bezeichnen den Mieter als Kläger. Dieser hatte 2021 eine Wohnung in Berlin gemietet. Die sogenannte Mietpreisbremse galt damals bereits für ganz Berlin.
Auskunft wegen der Mietpreisbremse
Nach den Regelungen der Mietpreisbremse darf eine Miete nicht höher als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, wenn keine Ausnahmen angewandt werden können. Ausnahmen sind unter anderem höhere Vormieten, die dann fortgeführt werden können, oder umfassende Modernisierungen. Über die Ausnahmen muss der Vermieter den Mieter vor Vertragsabschluss informieren.
Auskunft vor Gericht verlangt
Der Vermieter hatte über Ausnahmetatbestände nicht hingewiesen. Mit der Klage vor dem Amtsgericht Charlottenburg verlangte der Kläger Auskunft
- über die Höhe der vom Vormieter zuletzt geschuldeten Miete,
- vorangegangene Mieterhöhungen und
- durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen.
Er verlangte gleichzeitig die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete und der anteiligen Mietkaution. Ferner sollte der Vermieter erklären, dass die künftig fällige Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt wird.
BGH bestätigt den Anspruch auf Auskunft
Das Amtsgericht gab dem Mieter recht. In der Berufung vor dem Landgericht Berlin konnte sich der Vermieter durchsetzen. Die Entscheidung des Landgerichts hatte jedoch im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) keinen Bestand.
BGB bestätigt Auskunftsanspruch
Der BGH führte in seiner Begründung aus, dass der Mieter nach § 556g Abs. 3 BGB Anspruch darauf hat, dass der Vermieter über Tatsachen informiert, die für die Zulässigkeit der geforderten Miete wichtig sind. Dieser Anspruch besteht nicht nur vor dem Abschluss des Mietvertrages, sondern auch danach.
Auskunft kann auch Nachteile mit sich bringen
Holt der Vermieter die erforderliche Information nach, kann er sich auch nach Ablauf von zwei Jahren auf die Ausnahme berufen. Für den Mieter kann es deshalb wichtig sein, schon vorher zu wissen, ob beispielsweise eine hohe Vormiete oder Modernisierungen eine höhere Miete rechtfertigen könnten. Unter Umständen kann also die nachgeholte Information auch dazu führen, dass die Kosten für den Mieter langfristig steigen.
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