20. August 2026 von Hartmut Fischer
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Gewährleistung bei Verkauf ausgeschlossen

Gewährleistung bei Verkauf ausgeschlossen

© WortMacht / KI-generiert

20. August 2026 / Hartmut Fischer

Wird beim Kauf eines Hauses notariell vereinbart, dass eine Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen ist, kann der Käufer nur im Ausnahmefall Schadenersatz für Mängel an der Immobilie geltend machen. Ansprüche entstehen dann nur, wenn der Käufer von dem Mangel wusste und ihn arglistig verschwieg.

Sanierungsimmobilie ohne Gewährleistung gekauft

In dem Verfahren ging es um ein Haus, das 1937 gebaut und 1961 mit einem Anbau versehen wurde. Die Immobilie wurde von einem Ehepaar gekauft. Der Verkäufer erbte die Immobilie 2014. Im Kaufvertrag wurde explizit darauf hingewiesen, dass das Gebäude sanierungsbedürftig ist und über keine Heizung verfügt. Sachmängel wurden im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Außerdem bestätigte das Ehepaar, dass sie die Immobilie sorgfältig geprüft hatten.

Trotz Gewährleistungsverzicht Nachbesserungen gefordert

Nach dem Kauf reklamierten die Käufer jedoch, dass das Dach des Anbaus Asbest enthalte. Dies verteuere die Sanierungsmaßnahmen immens. So konnte eine geplante Photovoltaikanlage nicht aufgestellt werden. Die Käufer verlangten deshalb einen Vorschuss für die Beseitigung der Asbestplatten (25.000,00 €). Hilfsweise verlangten Sie die Maklerprovision zurück.

Landgericht: keine Gewährleistungspflicht des Verkäufers

Mit diesen Forderungen konnten Sie sich vor dem Landgericht Landau nicht durchsetzen. Der Verkäufer konnte sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Dieser Ausschluss wäre nur ausgeschlossen, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen hätte (§ 444 BGB).

Um Forderungen an den Verkäufer stellen zu können, hätten die Käufer nachweisen müssen, dass er von der Asbestbelastung gewusst und diese bewusst verschwiegen hätte. Hierzu waren die Käufer aber nicht in der Lage.

Keine Beweise, die die Gewährleistung rechtfertigen

Nach Ansicht des Gerichts gab es keine hinreichenden Beweise dafür, dass der Verkäufer von der Asbestbelastung des Daches wusste. Da er die Immobilie erst 2014 erbte, hielt es das Landgericht für plausibel, dass der Verkäufer keine näheren Kenntnisse über die Baugeschichte hatte.

Auch gegenüber dem Makler bestand kein Anspruch. Dieser ist zwar verpflichtet, ihm bekannte oder offensichtlich bedenkliche Informationen weiterzugeben. Er muss aber keine eigenen Ermittlungen anstellen. Allein das Baujahr des Anbaus oder eine äußerlich erkennbare andere Dacheindeckung verpflichteten den Makler nicht dazu, von sich aus eine mögliche Asbestbelastung zu überprüfen.

Käufer hätte Gutachten einholen sollen

Die Käufer hätten das Haus vor dem Vertragsschluss durch einen Sachverständigen hätten untersuchen lassen sollen. Dies galt auch dann, wenn die Verkäuferseite auf einen schnellen Abschluss des Kaufvertrags hingewirkt haben sollte.


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