14. September 2017 von Hartmut Fischer
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Schadenersatz bei unberechtigter Kündigung

Schadenersatz bei unberechtigter Kündigung

14. September 2017 / Hartmut Fischer

Wird bei einer ungerechtfertigten Kündigung wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs ein Räumungsvergleich geschlossen, werden dadurch keine Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.06.2015 (Aktenzeichen VIII ZR 99/14) .

Dem Verfahren war vorausgegangen, das ein Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarf kündigte. Er begründete die Kündigung damit, dass er die Wohnung für seinen Hausmeister benötige. Der Mieter lehnte die Kündigung ab und es kam zum Rechtsstreit. Vor Gericht schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich. Danach musste der Mieter innerhalb sechs Monaten ausziehen und die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Nach dem Auszug des Mieters zog jedoch nicht der Hausmeister, sondern ein anderer Mieter in die Wohnung. Daraufhin forderte der ehemalige Mieter vom Vermieter rund 26.000,00 € Schadensersatz für die ihm durch den Auszug entstandenen Kosten (Umzugskosten, Mehrkosten durch eine höhere Miete, Erstattung der Prozesskosten des Räumungsvergleichs usw.).

In den ersten beiden Instanzen konnte sich der Mieter nicht durchsetzen. Die Gerichte vertraten die Ansicht, dass mit dem Räumungsvergleich das Verfahren abgeschlossen sei und der Mieter hiernach keine Forderungen mehr geltend machen könne.

Der BGH hob diese Urteile jedoch auf und stellte fest, dass der Anspruch auf Schadensersatz durch den Räumungsvergleich nicht ausgeschlossen würde. Hier sei in jedem Fall individuell zu prüfen, durch den Vergleich von beiden Seiten auch der Streit über die Frage beendet würde, ob ein Eigenbedarf des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht wurde. Schadenersatzansprüche bestünden nur dann nicht, wenn mit dem Vergleich auch diese Ansprüche abgegolten werden sollen.

Im vorliegenden Fall habe der in keiner Weise auf Schadenersatzansprüche verzichtet. Von einem stillschweigenden Verzicht könne man beispielsweise ausgehen, wenn eine substantielle Gegenleistung des Vermieters im Vergleichsverfahren vereinbart wurde. Dies sei hier aber nicht der Fall. Dass der Mieter sechs Monate Zeit bekam um auszuziehen und die Miete nur bis zum tatsächlichen Auszug zahlen musste, sei ein Entgegenkommen des Vermieters, das hier bedeutungslos sei.

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