6. August 2015 von Hartmut Fischer
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Abschreibungszeitraum für Blockheizkraftwerke verlängert

Abschreibungszeitraum für Blockheizkraftwerke verlängert

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6. August 2015 / Hartmut Fischer

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Konnten bisher Blockheizkraftwerke (BHKW) bereits innerhalb von 10 Jahren linear abgeschrieben, wurde der Zeitraum durch einen Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder auf nun 50 Jahre verlängert. Ein Abschreibungszeitraum, der länger ist, als die Lebenserwartung eines BHKW.

Bisher wurden BHKW als selbstständige, gebäudeunabhängige Wirtschaftsgüter angesehen. Daraus ergab sich ein Abschreibungszeitraum von 10 Jahren. Ab 01.01.2016 wird das BHKW steuerlich dem Gebäude zugerechnet. Damit kann die Anlage nur noch über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschrieben werden.

Allerdings wird ein BHKW keine 50 Jahre halten. Muss es ausgetauscht werden, handelt es sich um Erhaltungsaufwand. Dieser ist sofort zu 100 % steuerlich absetzbar.

Durch die Neuregelung kann ab 2016 auch der Investitionsabzugsbetrag und die Investitionszulage nicht mehr in Anspruch genommen werden, da das BHKW nicht mehr als bewegliches Wirtschaftsgut angesehen wird.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. weist in einer Pressemeldung darauf hin, dass für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKWs Vertrauensschutz gewährt wird. Demnach besteht ein verbindliches Wahlrecht zwischen neuer und alter Regelung, das spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 ausgeübt werden muss. Die extrem verlängerte Abschreibungsdauer und der Verlust der Investitionsförderungen schaden der steuerlichen Attraktivität der Blockheizkraftwerke.

Foto: © Günther Richter / pixelio.de

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