13. August 2015 von Hartmut Fischer
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Recht auf Licht und Luft

Recht auf Licht und Luft

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13. August 2015 / Hartmut Fischer

Mieter einer Wohnung müssen keine Umgestaltungen am Haus dulden, wenn die Licht- und Luftzufuhr durch den Umbau beeinträchtigt werden. Das würde sie in ihren Wohnrechten unzumutbar einschränken, urteilte das Landgericht Heidelberg.

In dem Verfahren ging es um die Umgestaltung des Eingangsbereichs eines Mietshauses. Hierbei wurde vor eine ursprünglich zurückversetzte Haustür, die sich nicht mehr abschließen ließ, eine weitere Tür eingebaut. Im Eingangsbereich befinden sich die Fenster von Gäste-WC und Speisekammer einer Mieterin und der Eingang zum Keller mit einem kleinen Schwimmbad. Durch die nun vorgebaute Tür konnte die Luft aus Keller und den Räumen der Mieterin nicht mehr entweichen. Deswegen entstand nicht nur buchstäblich dicke Luft. Die Mieterin fühlte sich dadurch in ihrem Wohnrecht beeinträchtigt und verlangte von der Vermieterin, die Tür wieder zu entfernen und die alte Tür zu reparieren.

Und dies zu recht, wie das Landgericht Heidelberg urteilte. Die Nutzung der Räume sei durch die fehlende Luftzirkulation und den gedämpften Lichteinfall maßgeblich gemindert. Und dies beeinträchtige das Wohnungsrecht. Zwar habe der Mieter die Pflicht, Umgestaltungen des Vermieters zu dulden. Doch diese Pflicht stößt an ihre Grenzen, wenn das Wohnungsrecht unzumutbar beeinträchtigt wird.

Auch die alte Türe habe die Vermieterin zu reparieren. Da es sich bei einem Wohnhaus um einen privaten Rückzugsort handelt, müsse Unbefugten der Zutritt verweigert werden können. Eine offenstehende Haustür sei mit den nötigen Sicherheitsanforderungen nicht vereinbar, urteilte das Gericht.

Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 2406. 2015 – Aktenzeichen Az. 1 S 2/15

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