25. Oktober 2019 von Hartmut Fischer
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Als Ferienwohnung vermietet – Geldbuße gerechtfertigt

Als Ferienwohnung vermietet – Geldbuße gerechtfertigt

25. Oktober 2019 / Hartmut Fischer

Nach dem Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz ist die Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung nur erlaubt, wenn hierzu zuvor eine entsprechende Genehmigung eingeholt wird. Fehlt die Genehmigung und wird die Wohnung über die Plattform Airbnb als Ferienwohnung angeboten, handelt der Vermieter ordnungswidrig. Ein deswegen festgelegtes Bußgeld in Höhe von 6.000 Euro ist deshalb gerechtfertigt. Das wurde am 28. August 2019 vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschlossen.

Das Verfahren wurde durch ein Angebot auf der Plattform Airbnb ausgelöst, in der eine Wohnung als Ferienwohnung angeboten wurde. Da der Anbieter über keine entsprechende Genehmigung verfügte, verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt am Main zu einer Geldbuße von 6.000 Euro.

Das Gericht begründete die Entscheidung mit dem Hinweis auf die von der Stadt Frankfurt erlassene Ferienwohnungssatzung, gegen die der Anbieter verstoßen habe. Zum Erlass der Satzung sei die Stadt auf Grund des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes berechtigt. Nach der Satzung können Bußgelder von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Die Bußgelder sollen so festgelegt werden, dass sie die durch die unerlaubte Vermietung erzielten Einnahmen übersteigen.


§ 12 a Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz – Ferienwohnungen

(1) Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten können durch Satzung, deren Geltungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten darf, bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit Genehmigung zur

  1. wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen entgeltlichen Überlassung als Ferienwohnung oder
  2. Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen,

genutzt werden darf.  Die Satzung muss Vorgaben enthalten, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt wird. Die Satzung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, insbesondere für die kurzzeitige Zwischennutzung der Wohnung bei Abwesenheit der Bewohnerin oder des Bewohners, die kurzzeitige Zwischennutzung eines geringen Teils der selbstgenutzten Wohnung und den Bestandsschutz bereits genehmigter Ferienwohnungen.

(2) Angespannte Wohnungsmärkte liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

§ 13 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz –
Bußgeldvorschriften (Auszug)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer […]

Wohnraum ohne eine aufgrund einer Satzung nach § 12 a erforderliche Genehmigung zu den dort genannten Zwecken überlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. […]


Der Vermieter legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht ein, die aber als unbegründet abgelehnt und verworfen wurde. Das Oberlandesgericht konnte in dem Urteil des Amtsgerichts keine Rechtsfehler zum Nachteil des Vermieters erkennen.

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