13. September 2016 von Hartmut Fischer
Teilen

Anschlusszwang bei Fernwärmeversorgung

Anschlusszwang bei Fernwärmeversorgung

Teilen
13. September 2016 / Hartmut Fischer

Eine Kommune kann eine Satzung erlassen, nach der die Hauseigentümer zum Anschluss an eine Fernwärmeversorgung und deren Nutzung verpflichtet werden. Dient dies dem globalen Klimaschutz (§ 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) ist nicht immer ein aufwändiges Gutachten zur Bestimmung der Klimaauswirkungen dieser Maßnahme notwendig. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016 (Aktenzeichen BVerwG 10 CN 1.15).

Einholen eines aufwändigen Gutachtens über klimatischen Auswirkungen von Maßnahmen nicht immer erforderlich

Das Bundes­verwaltungs­gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen eine Kommune den Anschluss- und Benutzungszwang an eine Fernwärmeversorgung zum Zwecke des globalen Klimaschutzes nach § 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) anordnen darf. Das Gericht entschied, dass die Gemeinde- und Stadträte vor Erlass einer solchen Satzung nicht immer ein aufwändiges Gutachten über die klimatischen Auswirkungen der Maßnahme einholen müssen.

In dem Verfahren stritten eine Kommune und eine Wohnungsbaugesellschaft über eine Satzung der Gemeinde. Nach dieser Satzung wurde eine Fernwärmeversorgung für einen Teil der Kommune angeordnet. Begründet wurde dies als Maßnahme zum Klima- und Ressourcenschutz. Die von der Kommune ins Feld geführten Vorteile für den Klimaschutz wurden von der Wohnungsbaugesellschaft bestritten. Sie stellte einen Normenkontrollantrag gegen die Gemeinde.

Das Oberverwaltungsgericht gab der Gesellschaft dahingehend Recht, dass die Gemeinde versäumt habe, ein Gutachten erstellen zu lassen, mit dem die zu erwartenden CO2-Emissionseinsparungen festgestellt würden. Dies wäre nach einer landesrechtlichen Bestimmung notwendig gewesen.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte sich die Kommune jedoch durchsetzen. Die Richter stellten fest, dass die landesrechtlichen Bestimmungen nicht die sich aus § 16 EEWärmeG ergebenden Vorschriften verschärfen dürfe.

Rechtliches

§ 16 EEWärmeG – Anschluss- und Benutzungszwang: Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

 Nach dem EEWärmeG sei ein Gutachten, wie vom Oberverwaltungsgericht gefordert, nicht zwingend vorgeschrieben.  Werde die Fernwärmeversorgungseinrichtung mit in Anlage VIII des Gesetzes festgelegten erneuerbaren Energien, Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung zumindest zu einem beträchtlichen Teil betrieben, könne auch ohne Gutachten von einer klimaschützenden Wirkung der Maßnahme ausgegangen werden. Nur wenn diese Mindestanforderungen nicht erfüllt würden, müsse in der Regel eine Vergleichsberechnung bezüglich der gesamtklimatischen Auswirkungen erstellt werden.

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.