15. September 2016 von Hartmut Fischer
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Bausparverträge: Kündigung durch die Kasse

Bausparverträge: Kündigung durch die Kasse

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15. September 2016 / Hartmut Fischer

Gleich in acht Verfahren hat das Oberlandesgericht Celle am 14.09.2016 über die Rechtmäßigkeit von Bausparvertragskündigungen durch die Bausparkassen. In den vorliegenden Fällen erklärte das Gericht die Kündigungen nur teilweise für rechtmäßig (Aktenzeichen 3 U 207/15, 230/15, 37/16, 86,16, 136/16, 154/16 und 166/16).

In den Verfahren ging es um zwei verschiedene Kündigungsgründe.

Zum einen kündigte die Bausparkasse, weil die Vertragsinhaber noch zehn Jahre nach der Zuteilungsreife ihrer Verträge kein Darlehen beantragt hatten und für die angesparte Summe auch weiterhin den vereinbarten Sparzins verlangten. Hier hielt das Gericht die Kündigungen für gerechtfertigt. Es folgte hier den Einschätzungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.06.2016.

Die Bausparkasse konnte sich hingegen in den Fällen nicht durchsetzen, in denen es um Verträge ging, die die Kasse gekündigt hatte, weil ihrer Meinung nach die Bausparsumme unter Einbeziehung der Bonuszahlungen erreicht sei. Die Kasse bereif sich hier auf § 488 BGB Abs. 3.

Rechtliches

§ 488 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag: (3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Hier stellte das Gericht fest, dass die Bonuszinsen erst durch Erklärung des Bausparers über den Verzicht oder die Kündigung des Vertrages entstünden und ohne die Erklärung nicht eibezogen werden könnten.

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