4. August 2010 von Hartmut Fischer
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Anteil für Schönheitsreparaturen wird mit Umsatzsteuer fällig

Anteil für Schönheitsreparaturen wird mit Umsatzsteuer fällig

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4. August 2010 / Hartmut Fischer

Vereinbaren die Mietparteien rechtswirksam, dass der Mieter bei seinem Auszug anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen übernehmen muss, hat er auch die auf seinen Anteil entfallende Umsatzsteuer zu tragen, wenn weiter vereinbart wurde, dass der Anteil auf Basis eines Kostveroranschlages des Vermieters oder eine Fachbetriebes berechnet werden soll. Zu diesem Ergebnis kam jetzt der Bundesgerichtshof in einem heute veröffentlichten Urteil.

(Aktenzeichen VIII ZR 280/09 – Urteil vom 16.06.2010)

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