4. August 2010 von Hartmut Fischer
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Mietvertragsänderung muss nicht schriftlich erfolgen

Mietvertragsänderung muss nicht schriftlich erfolgen

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4. August 2010 / Hartmut Fischer

Die Änderung eines Mietvertrages bedarf der Zustimmung beider Parteien (Miet und Vermieter). Dabei ist aber eine ausdrückliche, schriftliche, Zustimmung nicht notwendig. Wie der Bundesgerichthof jetzt in einem Urteil feststellte, ist eine mehrjährige Zahlung der Miete, die auf Basis einer Veränderung des Mietvertrages berechnet wurde, als „konkludentes Verhalten“ anzusehen, das einer Zustimmung gleich kommt.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.07.2010 – Aktenzeichen VIII ZR 321/09

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