4. August 2010 von Hartmut Fischer
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Istbesteuerung bei Mieten nicht immer zulässig

Istbesteuerung bei Mieten nicht immer zulässig

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4. August 2010 / Hartmut Fischer

In einigen Fällen kann es für den Vermieter sinnvoll sein, die Miete mit Umsatzsteuer abrzurechnen. Man spricht dann davon, dass er zur Umsatzsteuer optiert. Dabei stellt sich aber die Frage, wie die Umsatzsteuer beim Finanzamt abzurechnen ist. Hier gibt es die sogenannte Sollversteuerung, bei der die Umsatzsteuer bereits ans Finanzamt fällig wird, wenn sie einem anderen in Rechnung gestellt wurde. Auf der anderen Seite spricht man von der Istbesteuerung, bei der die Umsatzsteuer erst abgeführt werden muss, wenn sie auf Ihrem Konto eingeht.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einer Leitsatzentscheidung festgestellt, dass der Vermieter grundsätzlich zur Sollversteuerung herangezogen wird. Das heißt, Sie müssen die Steuer abführen, sobald die Mietzahlung in Rechnung gestellt wurde. Allerdings gilt bis 2011 die Regel, dass die Sollbesteuerung nur greift, wenn der Gesamtumsatz 500.000 € im Jahr übersteigt.

Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11.02.2010 – Aktenzeichen VR 38/08

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