4. August 2010 von Hartmut Fischer
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Ohne baurechtliche Genehmigung kein Hundehandel

Ohne baurechtliche Genehmigung kein Hundehandel

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4. August 2010 / Hartmut Fischer

Die Bauaufsicht ist befugt, einem Mieter den gewerblichen Hundehandel auf dem von ihm gemieteten Arreal zu verbieten. Das entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz.

In dem Streitfall ging es um einen Grundstücksmieter, der auf einem Grundstück einen Hundehandel durchführte. Wie die Behörden ermittelten, holte der Tierhändler mehrmals im Jahr bis zu 80 Hunde – meist kleinere Tiere oder Welpen – aus dem Ausland, um sie hier zu verkaufen. Außerdem hielt er auf dem Gelände 15 ausgewachsene Hunde. Eine tierschutzrechtliche Genehmigung lag hierfür vor – aber keine baurechtliche. Darum wurde dem Mieter mit sofortiger Wirkung die Hundehaltung untersagt. Der Mieter versuchte nun vor dem Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz zu erlangen – jedoch ohne Erfolg.

Die Richter stellten fest, dass der Hundehandel nicht mit einer Wohnnutzung gleichgesetzt werden könne. Da für den Hundehandel die erforderliche Baugenehmigung fehle, könne die Nutzung untersagt werden. Hundehandel sei aber in einem allgemeinen Wohngebiet baurechtlich grundsätzlich nicht zulässig. Das Anwesen befand sich jedoch in einem allgemeinen Wohngebiet, so dass auch keine nachträgliche Genehmigung zu erwarten sei.

(Beschluss des Verwaltungsgericht Koblenz vom 22.07.2010 Aktenzeichen 7 L 864/10 KO)

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