31. Juli 2019 von Hartmut Fischer
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Auch das Rauchen hat seine Grenzen

Auch das Rauchen hat seine Grenzen

31. Juli 2019 / Hartmut Fischer

Auch das Rauchen hat seine Grenzen

Grundsätzlich darf ein Mieter in seiner Wohnung rauchen. Wird jedoch so stark geraucht, dass dadurch verursachte Verschlechterungen an der Mietsache nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigt werden können, hat der Vermieter einen Anspruch auf Schadenersatz. Dies stellte das Amtsgericht Brandenburg in einem Urteil vom 14.06.2019 fest (Aktenzeichen 31 C 249/17).  

In dem Verfahren klagte ein Vermieter gegen seinen Mieter, der lediglich rund ein Jahr in der Wohnung wohnte. Der Mieter hatte wohl in dieser Zeit exzessiv geraucht. Dadurch waren die Türen, die Türrahmen und die Zargen äußerst stark vergilbt.

Stärker geraucht als vertragsgemäß?

Der Vermieter vertrat die Ansicht, dass diese Verfärbungen auf ein Verhalten schließen ließen, dass weit über einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung hinausginge. Man hätte den „Gilb“ auch nicht mit einfachen Schönheitsreparaturen entfernen können. Man habe die Türen abschleifen müssen. Danach war ein zweimaliger Anstrich nötig, um die Verfärbungen zu beseitigen. Für den Vermieter war deshalb klar, dass es sich um eine Beschädigung der Mietsache handele. Da man sich nicht gütlich einigen konnte, klagte der Vermieter auf Schadenersatz.

Schadenersatz wegen Wohnungsschäden

Das Amtsgericht Brandenburg gab ihm Recht. Nach Ansicht des Gerichts hat ein Vermieter Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Mieter durch sein Verhalten eine Verschlechterung der Mietsache herbeiführe, die nicht durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigt werden können. Das Gericht berief sich hier auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (z. B. Urteil vom 18.03.2015 – Aktenzeichen VIII ZR 242/13,  oder Urteil vom 05.03.2008 – Aktenzeichen  VIII ZR 37/07).

Die Beweisaufnahme hatte eindeutig ergeben, dass die lackierten Flächen an und um den Türen nicht durch Schönheitsreparaturen beseitigt werden konnten. Ein einmaliges Streichen der Türen hätte nicht ausgereicht, um die Verfärbungen abzudecken.

Um den Schaden wieder gut zu machen, mussten Türblätter und -zargen erst einmal gründlich gereinigt werden. Danach mussten die Teile abgeschliffen werden und dann zunächst vorgestrichen werden. Erst nach dieser Vorbehandlung konnte ein Lackanstrich mit weißer Farbe erfolgen.

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