13. August 2025 von Hartmut Fischer
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Auf Blei muss der Verkäufer hinweisen

Auf Blei muss der Verkäufer hinweisen

© Andrea Izzotti / Vecteezy

13. August 2025 / Hartmut Fischer

Bestehen die Trinkwasserleitungen in einer Immobilie aus Blei, muss der Verkäufer hierauf hinweisen. Tut er dies nicht, kann er zu Schadenersatzzahlungen herangezogen werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 01.07.2025 (Aktenzeichen 2 O 231/23).

Immobilie mit Wasserleitungen aus Blei

Das Gericht hatte über die Forderung eines Immobilienkäufers zu entscheiden. Dieser hatte eine Immobilie erworben. Die Trinkwasserleitungen in der Immobilie bestanden aus Blei. Hierauf hatte der Verkäufer jedoch nicht hingewiesen.

Prüfung zeigt: in Wohnungen zu hoher Blei-Anteil im Trinkwasser

Nach dem Kauf ließ der Käufer die Wasserleitungen kontrollieren. Bei mehreren Wohnungen stellt man bei der Kontrolle einen zu hohen Blei-Gehalt fest. Die zulässigen Grenzwerte wurden überschritten.


Die Bleigrenzwerte im Trinkwasser sind in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) festgelegt. Aktuell gilt ein Höchstwert von 10 Mikrogramm Blei pro Liter Trinkwasser. Festgelegt wurde dieser Grenzwert auf Basis der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) sowie den WHO-Empfehlungen (WHO: Weltgesundheitsorganisation).


Nachdem die Messergebnisse vorgelegen hatten, verlangte der Käufer Schadenersatz vom Verkäufer. Er verwies auf Mietausfälle wegen Mietminderungen aufgrund der erhöhten Bleiwerte im Trinkwasser. Außerdem machte er Ersatz für künftige Schäden und Sanierungskosten geltend. Allein die Sanierung sollte mehr als 200.000 Euro kosten.

Verkäufer will vom Blei nichts gewusst haben

Der Verkäufer weigerte sich jedoch, die Forderungen des Käufers anzuerkennen. Er habe nichts von den Bleileitungen gewusst. Auch von erhöhten Bleiwerten im Trinkwasser sei ihm nichts bekannt. Er vermutete, dass das Blei von dem Wasserversorger zu verantworten sei.

Landgericht: Verkäufer haftet für Blei-Wasserleitungen

Das Landgericht Lübeck gab dem Käufer recht. Das Gericht stellte in der Urteilsbegründung klar, dass Trinkwasserleitungen aus Blei einen Mangel darstellen. Herüber hätte der Verkäufer den Käufer ohne Aufforderung informieren müssen. Aufgrund diverser Zeugenaussagen und Widersprüche in der Aussage des Verkäufers ging das Gericht davon aus, dass der Verkäufer wusste, woraus die Leitungen bestanden, und welche Grenzwerte in mehreren Fällen überschritten wurden. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht die Ansprüche des Käufers für gerechtfertigt.


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