16. Januar 2017 von Hartmut Fischer
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Aufzug in der Wohnungseigentumsanlage

Aufzug in der Wohnungseigentumsanlage

16. Januar 2017 / Hartmut Fischer

Für den Einbau eines Aufzugs im gemeinschaftlichen Treppenhaus einer Wohnungseigentumsanlage bedarf es immer der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Dies gilt auch, wenn ein Eigentümer die gesamten Kosten für den Einbau übernimmt. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 13.01.2017 (Aktenzeichen V ZR 96/16).

In dem Streit ging es um einen Eigentümer, der sowohl im fünften Stock einer Wohneigentumsanlage eine Wohnung besaß, als auch eine kleinere im Pattere der gleichen Anlage. Die Erdgeschosswohnung hatte er vermietet. Der Eigentümer beantragte nun – zusammen mit anderen Eigentümern – in der Anlage einen geräuscharmen, energieeffizienten Personenaufzug einzubauen. Dieser sollte in einem im Treppenhaus vorhandenen offenen Schacht eingebaut werden. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt.

Daraufhin klagte der Eigentümer gegen die anderen Eigentümer, die seinen Antrag abgelehnt hatten. Er verlangte deren Zustimmung für den Einbau, der auf seine Kosten erfolgen sollte. Der Aufzug sei notwendig, so argumentierte er, da er und seine Frau zeitweise die zu 100 % schwerbehinderte Enkeltochter betreuten. Mit dieser Klage hatte er jedoch vor dem Amtsgericht keinen Erfolg.

Vor dem Landgericht konnte er sich im Berufungsverfahren jedoch durchsetzen. Das Gericht verhängte eine „Beschlussersetzung“, die die Eigentümer verpflichtete, den Einbau des Aufzugs zu dulden. Die Einbau- und Wartungskosten, sowie die eventuell notwendig werdenden Kosten für den Rückbau habe der Kläger zu tragen. Er könne jedoch mit den anderen Befürwortern des Aufzuges eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen, deren Mitglieder sich diese Kosten teilten. Der oder die Kostenträger könnten die Nutzung des Aufzugs auf die Wohnungseigentümer beschränken, die sich auch angemessen an den entstehenden Kosten beteiligten.

Im Revisionsverfahren hob der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Urteil jedoch wieder auf und stellte die Entscheidung des Amtsgerichts wieder her. Die Richter des BGH stellten zunächst grundsätzlich fest, dass bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe, wenn den anderen Wohnungseigentümern daraus ein Nachteil entstehe, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Einen solchen Nachteil sah das Gericht als gegeben an.

Das Gericht führte aus, dass sich zunächst beide Parteien auf das Grundrecht auf Eigentum berufen könnten. Aus Sicht des Klägers sei zu berücksichtigen, dass nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Da der Kläger seine Enkelin regelmäßig über längere Zeit betreue, können davon ausgegangen werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe dulden müsse.

Allerdings müsse die Frage beim Einbau eines Personenaufzugs anders gesehen werden. Hier finde ein erheblicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums statt, was sowohl für den Einbau wie auch für einen eventuellen Rückbau gelte. Im Treppenhaus würde dadurch viel Platz verloren gehen, der derzeit zum Beispiel für das Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen genutzt würde. Außerdem müsste mit massiven Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum gerechnet werden. Dies könne sich schon aus bauordnungs- und brandschutzrechtlichen Vorgaben ergeben. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass gegenüber Dritten die Verkehrssicherungspflicht auch bei den Eigentümern greife, die den Einbau ablehnten.

Hinzu käme noch ein anderer Gesichtspunkt. Da die Nutzung den Eigentümern vorbehalten bleiben, die sich auch an den Kosten beteiligten, würde diesen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt, das aber nur mit dem Einverständnis der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt werden könne.

Foto: ©Dieter Schütz / pixelio.de

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