23. Januar 2017 von Hartmut Fischer
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Kein Schadensersatz fürs „Häufchen“

Kein Schadensersatz fürs „Häufchen“

23. Januar 2017 / Hartmut Fischer

Findet ein Grundstückerwerber auf dem gekauften Gelände Hundekot, kann er erst Schadenersatz verlangen, wenn er dem Voreigentümer die Möglichkeit eingeräumt hat, die „Häufchen“ zu entfernen (Urteil des Amtsgerichts München – Aktenzeichen: 171 C 15877/15).

In dem Streit ging es um den Sondernutzen an einem Gartenanteil den der Kläger zusammen mit einer Eigentumswohnung erworben hatte. Laut Kaufvertrag wurde der Erwerb „genau besichtigt“. Der Verkäufer hatte den Garten aber zeitweise auch als Toilette für seinen Hund genutzt. Der Käufer monierte nun, dass er die Haufen nicht gesehen habe, da er im Winter gekauft hatte, als der Garten verschneit war.  Der Hundehalter habe das Geschäft in Hinblick auf den bevorstehenden Verkauf nicht entfernt. Den Kot seines eigenen Hundes habe er immer entfernt. Er beauftragte eine Gartenbaufirma die 19 Hundehaufen zu entfernen.

Der Käufer machte geltend, dass Hundekot besonders gefährlich sei. Die Fäkalien enthielten besonders resistente Krankheitserreger und Parasiten. Deshalb müsse der gesamte Oberboden abgetragen werden, was auch eine neue Bepflanzung erforderlich mache. Insgesamt verlangte der Kläger 3.500,00 € Schadenersatz.

Das Amtsgericht München lehnte diese Forderung ab. Zwar sah das Gericht in den Hundehaufen einen Sachmangel, der neue Eigentümer hätte aber dem Vorbesitzer die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen müssen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Kläger den aufgefundenen Kot zu spät entfernen ließ, so dass er für die Kontaminierung des Bodens mitverantwortlich sei. Hierdurch sei ein Folgeschaden entstanden, der auf dem ursprünglichen Sachmangel beruhe.

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