7. April 2016 von Hartmut Fischer
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Bausparkasse kann nicht einfach kündigen

Bausparkasse kann nicht einfach kündigen

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7. April 2016 / Hartmut Fischer

Die Bausparkassen leiden unter den derzeit geringen Zinsen am Markt und wollen deshalb gerne alte Verträge gerne loswerden. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht (LG) Karlsruhe eine wichtige Entscheidung getroffen: Die Kasse kann nicht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen, wenn die Bausparsumme nicht vollständig angespart und das Bauspardarlehen nicht zugeteilt wurde.

Rechtliches

§ 489 Abs. 1 Nr. 2: Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen … 2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

In dem Verfahren ging es um einen im April 1991 abgeschlossenen Bausparvertrag, der von der Bausparkasse im Februar 2015 gekündigt wurde. Der Vertrag war seit April 2002 zuteilungsreif, wurde am Sparer fortgeführt und das Darlehen nicht in Anspruch genommen. Der Bausparer hatte gegen die Kündigung geklagt. Das LG gab ihm Recht.

Die Richter stellten fest, dass nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 nur der Darlehensnehmer kündigen Könne. Wenn aber die Bausparsumme nicht vollständig angespart sei und das Bauspardarlehen noch nicht zugeteilt wurde, sei die Bausparkasse gleichzeitig Darlehensnehmer und Darlehensgeber. Die Zahlungen des Bausparers stellten ein Darlehen an die Bausparkasse dar. Deshalb sei die Kasse eben auch Darlehensnehmer. Aufgrund des noch zu gewährenden Darlehens sei sie aber auch in der Rolle des Darlehensgebers.

Die Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) verpflichten den Sparer bei Fortsetzung des Vertrages auch nach Zuteilungsreife den monatlichen Bausparbeitrag an die Bausparkasse zu zahlen. Wäre der Sparer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, hätte die Kasse aufgrund der ABB bei Vollansparung der Bausparsumme nach § 488 Abs. 3 BGB kündigen können.

Rechtliches

§ 488 Abs. 3 BGB: (3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.10.2015 – Aktenzeichen 7 O 126/15 –

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