4. August 2015 von Hartmut Fischer
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Beim Bodenbelag entscheidet der Mieter mit

Beim Bodenbelag entscheidet der Mieter mit

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4. August 2015 / Hartmut Fischer

Wurde ein Teppichboden mitvermietet, kann der Vermieter nicht ohne Einwilligung des Mieters einen anderen Bodenbelag verlegen, wenn der Teppichboden verschlissen ist. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Stuttgart in einem Urteil.

Der Entscheidung lag die Klage einer Mieterin zugrunde. Diese verlangte von Ihrem Vermieter einen neuen Bodenbelag in ihrer Wohnung. Hierzu war der Vermieter auch durchaus bereit, allerdings wollte er keinen Teppichboden verlegen. Als Ersatz sollte nun ein Laminatboden verlegt werden. Dies lehnte die Mieterin jedoch ab – und erhielt vor Gericht sogar Recht.

Die Richter stellten klar, dass es sich bei dem Austausch des Bodenbelags in diesem Fall um eine Instandhaltung handele, da der Teppichboden mitvermietet wurde. Vor diesem Hintergrund könne der Vermieter den Boden nicht willkürlich durch Laminat ersetzen. Dies würde eine erhebliche Zustandsveränderung der Wohnung zur Folge haben.

Da zwischen Laminat und Teppichboden doch ein deutlicher Unterschied bestehe, würde dies das subjektive Wohngefühl des Mieters beträchtlich beeinflussen. Für die Richter war es irrelevant, dass im Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Bodenbeläge getroffen worden sei.

Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.07.2015, Aktenzeichen 13 S 154/14

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