3. August 2015 von Hartmut Fischer
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Was gehört zu den Kleinreparaturen?

Was gehört zu den Kleinreparaturen?

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3. August 2015 / Hartmut Fischer

Im Mietvertrag können Kleinreparaturen auf den Mieter übertragen werden. Diese Klausel darf sich aber immer nur auf die Teile der Mietwohnung beziehen, die vom Mieter häufig genutzt werden. Geht die Klausel darüber hinaus, wird sie insgesamt unwirksam. Das entschied das Amtsgericht Zossen.

In dem Verfahren stritten ein Vermieter und sein Mieter über die Reparaturkosten einer Beleuchtung im Flur des Miethauses. Der Vermieter wollte den Betrag von 44,00 € von seinem Mieter erstattet haben. Er verwies auf eine Klausel im Mietvertrag. Danach hatte der Mieter kleinere Schäden bis zu einem Betrag von 100,00 € zu tragen. Die sollte auch für Schäden an Spiegeln, Verglasungen und Beleuchtungskörper gelten. Der Mieter verweigerte die Zahlung. Er war der Meinung, die angesprochene Klausel sei ungültig. Es kam zum Rechtsstreit.

Das zuständige Amtsgericht gab dem Mieter Recht. Durch die Auferlegung, dass auch Reparaturkosten für Spiegel, Verglasungen und Beleuchtungskörpern zu tragen seien, stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mieters da. Dadurch werde die gesamte Klausel unwirksam. Eine gültige Klausel dürfe sich lediglich auf solche Teile der Mietwohnung beziehen, auf die der Mieter häufig zugreife. Dazu gehörten aber die unter anderem aufgeführten Gegenstände ((Spiegel, Verglasungen und Beleuchtungskörper) nicht.

Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 11.06.2015 – Aktenzeichen 4 C 50/15

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