21. Januar 2015 von Hartmut Fischer
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Belegkopien bei Betriebskostenabrechnung?

Belegkopien bei Betriebskostenabrechnung?

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21. Januar 2015 / Hartmut Fischer

Der Mieter hat ein Anrecht darauf, die zur Betriebskostenabrechnung gehörenden Belege einzusehen. Er kann auch Kopien hiervon verlangen, deren Kosten ihm der Vermieter jedoch berechnen darf. Wurde ihm aber ermöglicht, die Belege einzusehen und nimmt er diese Möglichkeit nicht wahr, hat er keinen Anspruch auf Zusendung von Belegkopien. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Schwerin.

In dem Streitfall bemängelten die Mieter, dass ihnen keine Belegeinsicht ermöglicht wurde. Sie verlangten deshalb vom Vermieter, dass er ihnen Belegkopien zusende. Der Vermieter weigerte sich jedoch – zu Recht, wie der Richter feststellte. Denn der Vermieter hatte insgesamt drei Termine zur Einsichtnahme der Belege angeboten. Die Mieter hatten aber keinen davon genutzt. Darum war das Gericht der Auffassung, dass der Vermieter seinen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen sei und die Mieter keinen Anspruch auf Zusendung von Belegkopien hätten.

Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 29.10.2014 – Aktenzeichen 16 C 283/12

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