16. Januar 2015 von Hartmut Fischer
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Diskriminierungsverbot: Gleiches Recht für alle

Diskriminierungsverbot: Gleiches Recht für alle

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16. Januar 2015 / Hartmut Fischer

Weil ein Vermieter nach Ansicht des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zwei Mietern mit türkischen Wurzeln diskriminierte, muss nun jedem 15.000 € Entschädigung zahlen.

Der Vermieter hatte nach dem Kauf des Hauses allen Mietern die Miete erhöht. Daraufhin kündigten viele. Einige wollten jedoch nicht ausziehen. Hierzu zählten neben den beiden türkischen Mietern auch Personen deutscher, mitteleuropäischer, arabischer und weiteren türkischer Herkunft.

Der Hauseigentümer versandte daraufhin ein neues Mieterhöhungsverlangen. Allerdings nur an die Mieter, die arabischer und türkischer Abstammung waren. Die beiden türkischen Mieter kündigten daraufhin. Eine verlängerte Räumungsfrist wurde ihnen allerdings nicht eingeräumt, obwohl der Vermieter in anderen Fällen großzügiger reagiert hatte.

Insgesamt sah der Richter in dem Verhalten des Vermieters einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG). Hier liege eine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft nach § 19 Abs. 2 AGG vor. Eine Entschädigung von je 15.000,00 € hielt das Gericht für angemessen. Die Kläger hätten sich gezwungen gesehen, zu kündigen. Darüber hinaus habe der Vermieter sein diskriminierendes Verhalten fortgesetzt, obwohl er schriftlich hierauf hingewiesen worden sei.

Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19.12.2014 – Aktenzeichen 25 C 357/14

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