26. Juni 2015 von Hartmut Fischer
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Besichtigungstermin: Wenn der Mieter zum Arzt muss

Besichtigungstermin: Wenn der Mieter zum Arzt muss

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26. Juni 2015 / Hartmut Fischer

424811_web_R_K_B_by_Michael_Grabscheit_pixelio.deFällt ein Besichtigungstermin ins Wasser, weil der Mieter dringend zum Arzt muss, ist dies kein Grund, dem Mieter zu kündigen. Man kann ihm nicht unterstellen, dass er den Arzttermin nur wahrnimmt, um den Besichtigungstermin zu verhindern. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Berlin in einem Urteil.

Auslöser des Rechtsstreits war ein Termin, den der Vermieter anberaumte, um den Innenanstrich der Fenster zu kontrollieren. Im Vorfeld waren bereits mehrere Termine gescheitert und auch diesmal konnten die Fenster nicht geprüft werden: Der Mieter gab an, einen wichtigen Termin bei seinem Arzt zu haben, den er nicht verschieben könne. Außerdem – so der Mieter – habe der Vermieter sowieso kein Besichtigungsrecht. Die Fenster waren bereits vom Mieter gestrichen worden. Der Vermieter glaubte dem Mieter seinen Arzttermin nicht und kündigte ihm, da er absichtlich den Besichtigungstermin blockiert habe.

Außerdem, so der Vermieter, habe der Mieter ein Mieterhöhungsverlangen abgelehnt, gegenüber dem Job-Center aber die höhere Miete angegeben. Diesen versuchten Sozialleistungsbetrug zog der Vermieter ebenfalls als Kündigungsgrund heran.

Der Mieter weigerte sich, auszuziehen und der Vermieter ging vor Gericht, wo er jedoch keinen Erfolg hatte. Auch das Landgericht entschied als Berufungsinstanz gegen den Vermieter. Die Richter stellten in ihrer Begründung zunächst klar, dass der Vermieter grundsätzlich das Recht habe, die Wohnung zu betreten, um den Innenanstrich der Fenster zu kontrollieren. Ober der Mieter diese gestrichen habe oder nicht, sei unerheblich.

Das Gericht räumte auch ein, dass bei den vielen abgelehnten Terminen die Vermutung nahe läge, dass der Mieter tatsächlich eine Besichtigung verhindern wolle. Aber dass der Arzttermin vorgeschoben sei, um wieder eine Prüfung der Fensterinnenanstriche zu verhindern, könne nicht bewiesen werden. Daher sei weder eine ordentliche noch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Auch im versuchten Sozialleistungsbetrug sah das Gericht keinen Kündigungsgrund, da dadurch das Mietverhältnis letztlich nicht berührt würde. Dem Vermieter seien dadurch keine Schäden entstanden und er müsse auch nicht damit rechnen, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.02.2015 – Aktenzeichen 65 S 527/14
Foto © Michael Grabscheit  / pixelio.de

 

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