30. Juni 2015 von Hartmut Fischer
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Bayern: Kappungsgrenze von 15 % verfassungsgemäß

Bayern: Kappungsgrenze von 15 % verfassungsgemäß

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30. Juni 2015 / Hartmut Fischer

Die Herabsetzung der sogenannten Kappungsgrenze in knapp 90 Kommunen in Bayern ist nach der Verfassung des Freistaats zulässig. Zu diesem Ergebnis kommt der Bayerische Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung.

Grundsätzlich können Mieten innerhalb von drei Jahren um bis zu 20 % angehoben werden (§ 558 Abs. 3 BGB). Die Länder haben jedoch die Möglichkeit, diese Grenze um 5 Prozentpunkte für Städte und Gemeinden zu senken, in denen ganz oder teilweise Mietwohnungen in nicht ausreichendem Maße beziehungsweise zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen. Die Bayerische Staatsregierung hat diese Absenkung der Kappungsgrenze für 89 Kommunen ausgesprochen. Hiergegen richtete sich eine Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof.

Der Antragsteller wirft der Bayerischen Staatsregierung vor, mit der Verfügung in die Eigentumsgrundrechte der Vermieter einzugreifen (Artikel 103 der Bayerischen Verfassung – BV). Die Feststellung des Wohnungsmangels sei in den Kommunen nicht aufgrund gebietsbezogener Erhebungen erfolgt. Außerdem sehen die Gegner der festgestellten Mangelversorgung in der Rechtsverordnung einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof sah aber keinen Normenverstoß gegenüber der Bayerischen Verfassung. Zunächst sah der Gerichtshof keinen Grund, die Grundlage der Kappungsbegrenzung auf 15 % (§ 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB) vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Die Richter konnten auch keine Verletzung der Bestandsgarantie des Eigentums feststellen. Die Art und Weise, wie die Gebietsauswahl getroffen wurde, stelle einen hinreichenden Bezug zu den örtlichen Verhältnissen her.

Die Richter stellten auch fest, dass die Bayerische Verfassung zwar grundsätzlich das Recht zur wirtschaftlichen Nutzung von Immobilien (Art. 103 Abs. 1 BV) einräume, dieses Recht aber andererseits auch zulässig einschränke (Art. 103 Abs. 2, Art. 158 Satz 1 BV). Man könne auch keine sachwidrige Aufnahme von Kommunen in das Verzeichnis der von der Kürzung der Kappungsgrenze betroffenen Städte und Gemeinden feststellen.

Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2015 – Aktenzeichen Vf. 12-VII-14

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