30. Juni 2015 von Hartmut Fischer
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Prozessunterlagen an Vormieter gegeben

Prozessunterlagen an Vormieter gegeben

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30. Juni 2015 / Hartmut Fischer

Gibt ein Mieter die Unterlagen eines gegen den Vermieter gewonnenen Prozesses an einen Vormieter, stellt dies keine mietvertragliche Pflichtverletzung dar und begründet weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung. Dies entschied das Amtsgericht München.

In dem Verfahren ging es um die Unterlagen aus einem Prozess, den zwei Mieter erfolgreich gegen seinen Vermieter geführt hatten. Die Mieter hatten die Miete wegen falscher Berechnung der Wohnfläche gekürzt und den daraus resultierenden Prozess gegenüber ihrem Vermieter gewonnen.

Die Mieter stellten nun einem Vormieter die Unterlagen zur Verfügung. Dieser klagte gegen seinen ehemaligen Vermieter auf Ersatz der zu viel gezahlten Miete und gewann: Der Vermieter musste 15.000,00 € zurückerstatten.

Daraufhin kündigte der Vermieter seinen beiden Mietern, die die Prozessunterlagen herausgegeben hatten, fristlos und ersatzweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Der Vermieter sah das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Mietern komplett zerstört. Die Weitergabe der Prozessunterlagen sei letztlich nur darauf gerichtet, ihm wirtschaftlich zu schaden. Dies sei als verwerflich anzusehen, da jetzigen Mieter hieraus keinen Nutzen ziehen konnten. Da die Mieter nicht auszogen, kam es zum Prozess, den der Vermieter verlor.

Nach Meinung des Richters reichten die vom Vermieter vorgetragenen Gründe nicht aus, um eine ordentliche oder gar fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es liege gäbe hierfür keinen wichtigen Grund. Auch ein berechtigtes Interesse der Vermieterin oder eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters sei nicht zu erkennen.

In der Übermittlung der gesamten Prozessunterlagen an den Vormieter könne nicht als mietvertragliche Pflichtverletzung angesehen werden. Der Vormieter sei nach § 299 Zivilprozessordnung (ZPO) zur berechtigt gewesen.

Rechtliches

§ 299 Zivilprozessordnung (ZPO) Akteneinsicht; Abschriften

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks, durch Wiedergabe auf einem Bildschirm oder Übermittlung von elektronischen Dokumenten. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann Bevollmächtigten, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet werden. Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

Urteil des Amtsgerichts München vom 21.05.2015 – Aktenzeichen 452 C 2908/14

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