2. Juli 2015 von Hartmut Fischer
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Schnatterverbot im Wohngebiet

Schnatterverbot im Wohngebiet

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2. Juli 2015 / Hartmut Fischer

Das Halten von Gänsen im Wohngebiet ist nicht zulässig. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln.

Der Entsc685538_original_R_K_B_by_larp_verein_pixelio.de-kleinheidung lag eine Klage zugrunde, die von einem Ehepaar angestrengt wurde, das schon seit vielen Jahren die unterschiedlichsten Kleintiere auf ihrem rund 1000 Quadratmeter großen Grundstück hielten. Da sich andere Anlieger beschwerten, erhielten die Tierfreunde von der Kommunalverwaltung die Anweisung, zwei Gänse abzuschaffen. Die Behörde begründete das Verbot der Gänsehaltung damit, dass dies in einem Wohngebiet nicht gestattet sei. Das Ehepaar wollte auf die beiden Tiere nicht verzichten und verwies darauf, dass die Tiere nachts keine Lärmbelästigung darstellen würden, da sie dann im Stall gehalten würden. Nach Meinung der Gänsehalter passten die Tiere auch in das Gebiet, das einen vornehmlich ländlichen Charakter habe.

Das Verwaltungsgericht stellte sich auf die Seite der Kommunalverwaltung. Zwar sei die Kleintierhaltung innerhalb von reinen Wohngebieten nicht grundsätzlich verboten. Die Erlaubnis könne sich jedoch nur auf solche Tiere beziehen, mit deren Haltung die anderen Anlieger auch rechnen müssten. Das gelte also beispielsweise für Hunde, Katzen, Hasen – aber nicht für Gänse. Hinzu komme, dass Gänse bekanntermaßen äußerst schreckhafte Tiere seien, sodass mit einer erhöhten Störung der Wohnruhe gerechnet werden müsse. Deshalb sei die Haltung von Gänsen in reinen Wohngebieten grundsätzlich zu untersagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 01.07.2015 – Aktenzeichen 23 K 42/14
Foto: © arp verein / pixelio.de

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