16. April 2024 von Hartmut Fischer
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Betriebskosten-Abrechnung: Nur eine Änderung pro Periode

Betriebskosten-Abrechnung: Nur eine Änderung pro Periode

© Panwasin seemala / Shutterstock

16. April 2024 / Hartmut Fischer

Eine Anhebung der Betriebskosten-Vorauszahlung kann grundsätzlich nur einmal pro Abrechnungsperiode erfolgen. Nur in Ausnahmefällen wäre eine weitere Anpassung denkbar, wenn sich die Berechnungsgrundlage der Betriebskostenvorauszahlungen verändert hätte und die Gründe hierfür bei der ersten Anpassung nicht bekannt waren. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Köln in einem Urteil vom 11.12.2023 (Aktenzeichen 203 C 73/23).

Betriebskostenvorauszahlung vom Vermieter 2 x angehoben

Zu dem Verfahren kam es, nach dem ein Vermieter in Köln im November 2022 die Betriebskostenvorauszahlung erhöhte. Er hatte aber bereits im April 2022 mit der Abrechnung der Vorjahres-Betriebskosten bereits eine Erhöhung der Vorauszahlung vorgenommen. Die weitere Vorauszahlung für die Betriebskosten begründete er mit den aufgrund des Ukraine-Krieges angestiegenen Energiepreisen. Der Mieter wollte nun die erneute Anhebung nicht akzeptieren. Darum klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht Köln.

Amtsgericht: Keine zweite Anhebung der Betriebskostenvorauszahlung möglich

Dort gab man aber dem Mieter recht. Eine weitere Erhöhung der Betriebskosten-Vorauszahlungen sei nicht zulässig. Eine Änderung der Betriebskosten-vorauszahlung könne grundsätzlich nur einmal pro Vbrechnungsperiode erfolgen (§ 560 Abs. 4 BGB). Da der Vermieter bereits im April die Betriebskossten-Vorauszahlungen angehoben hatte, konnte eine weitere Erhöhung nicht vorgenommen werden.

Keine Störung der Geschäftsgrundlage

Der Vermieter könne sich auch nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB berufen. Als der Vermieter im April 2022 die Betriebskosten-Vorauszahlung erhöhte, waren die Energiepreise aufgrund des Ukrainer Krieges bereits stark angestiegen. Zum Zeitpunkt der 2. Anpassung im November 2022 waren sie nahezu gleich hoch, wie im April. Außerdem konnte der Vermieter nicht begründen, warum es ihm nicht zumutbar war, an den vereinbarten Vorauszahlungen über den November hinaus festzuhalten.


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