20. Oktober 2017 von Hartmut Fischer
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Betriebskostenabrechnung und haushaltsnahe Dienstleistungen

Betriebskostenabrechnung und haushaltsnahe Dienstleistungen

20. Oktober 2017 / Hartmut Fischer

Eine Betriebskostenabrechnung muss soweit aufgeschlüsselt erfolgen, dass der Mieter daraus ermitteln kann, ob und in wie weit er haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen kann. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.10.2017 (Aktenzeichen – 18 S 339/16).

In dem Verfahren ging es um einen Mietvertrag, in dem Abschlagszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart waren. Im Vertrag war außerdem vereinbart, dass der Vermieter keine Bescheinigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auszustellen habe. Der Mieter verlangte nach einer Betriebskostenabrechnung aber eine solche Bescheinigung. Zumindest, so der Mieter, seien die einzelnen Betriebskosten soweit aufzuschlüsseln, dass er daraus ersehen könne, ob und inwieweit er haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen könne.

Das Landgericht entschied zugunsten des Mieters. Der Vermieter müsse zwar keine Bescheinigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ausstellen und auch den Mieter nicht in diesen Fragen beraten. Die Betriebskostenabrechnung müsse aber soweit spezifiziert werden, dass der Mieter selbst hieraus ersehen könne, welche Kosten er als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen könne.  

Die Vereinbarung, dass der Mieter keine Bescheinigung ausstellen müsse, sei hingegen unwirksam. Sie sei einerseits eine unangemessene Benachteiligung und andererseits auch überraschend.

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