23. Juli 2018 von Hartmut Fischer
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Bewegliches ist grunderwerbssteuerfrei

Bewegliches ist grunderwerbssteuerfrei

23. Juli 2018 / Hartmut Fischer

Bewegliche Gegenstände, die mit einer Immobilie verkauft werden, sind nicht grunderwerbsteuerpflichtig. Der hierfür angesetzte Verkaufspreis muss allerdings realistisch sein. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem Urteil vom 08.11.2017 festgestellt (Aktenzeichen 5 K 2938/16).

In dem Verfahren ging es um eine Immobilie, die für 392.500 Euro verkauft wurde und deren Kaufvertrag 9.500 Euro als Kosten für eine Einbauküche und Markisen ausgewiesen wurden. Der Fiskus wollte den Betrag für die beweglichen Teile in seiner Höhe nicht anerkennen und erhob auf die Gesamtsumme des Kaufvertrages Grunderwerbsteuer. Die Finanzbehörde vertrat die Ansicht, dass der Betrag von 9.500 Euro lediglich angesetzt wurde, um Grunderwerbsteuer zu sparen.

Der Käufer klagte und war vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich. Die Richter hielten daran fest, dass die angegebenen Kosten im Kaufvertrag für die Grunderwerbsteuer verbindlich seien. Dies zumindest solange, bis das Finanzamt nachgewiesen habe, dass die Kosten für bewegliche Teile der Immobilie unrealistisch hoch angesetzt seien. In seiner Begründung wies das Finanzgericht darauf hin, dass zur Feststellung eines realistischen Preises die amtlichen Abschreibungstabellen nicht zugrunde gelegt werden könnten. Auch auf Verkaufsplattformen im Internet recherchierte Preise seien hier kein verbindlicher Maßstab. für gebrauchte und ausgebaute Gegenständegeforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.

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