24. Juli 2018 von Hartmut Fischer
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Keine Hausmeisterkosten-Umlage

Keine Hausmeisterkosten-Umlage

24. Juli 2018 / Hartmut Fischer

Hausmeisterkosten können nur als Betriebskosten umgelegt werden, wenn im Vertrag eine Aufgliederung der Tätigkeit erfolgt. Bei Pauschalverträgen ohne Spezifizierung der Tätigkeit ist dies nicht möglich. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Münster in einem Urteil vom 06.04.2018 (Aktenzeichen 61 C 2796/17).

In dem Verfahren ging es um einen Mieters, der sich gegen die Position Hauswartkosten in seiner Betriebskostenabrechnung wehrte. Der Vermieter hatte mit dem Hauswart einen Pauschalvertrag geschlossen, in dem nicht die einzelnen Arbeiten näher beschrieben wurden. Der Mieter hielt deshalb die Abrechnung für fehlerhaft und verweigerte die Zahlung. Hiergegen setzte sich der Vermieter gerichtlich zur Wehr.

Das Amtsgericht Münster schloss sich jedoch der Meinung des Mieters an. Mit dem Urteil stellte das Gericht fest, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Erstattung der Hauswartkosten habe. Der Pauschalvertrag böte dem Mieter keine Möglichkeit, zu prüfen, ob in dem Arbeitsauftrag des Hauswarts auch nicht umlagefähige Kosten enthalten seien. Eventuell enthaltene, nicht umlagefähige Kosten wie beispielsweise Verwaltungsaufgaben und Wartungs- oder Reparaturkosten, seien in dem Vertrag nicht erkennbar.

Eine Schätzung der umlagefähigen Hausmeisterkosten nach § 287 Zivilprozessordnung schloss das Gericht aus. Es fehle hierzu an einer belastbaren Grundlage. In den Hauswartskosten seien sicher ein großer Teil umlagefähiger Kosten enthalten. Doch diese Annahme ermögliche keine annähern zutreffende Schätzung des vom Mieter zu tragenden Anteils.

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