2. Juni 2017 von Hartmut Fischer
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Beweislast für Schäden in der Mietwohnung

Beweislast für Schäden in der Mietwohnung

2. Juni 2017 / Hartmut Fischer

Die Beweislast für Schäden an der Mietwohnung, die beim Auszug des Mieters festgestellt werden, trägt der Vermieter. Behauptet der Mieter jedoch, diese Schäden hätten schon beim Einzug bestanden, muss er dies beweisen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12.01.2017 (Aktenzeichen 120 C 12/16).

In dem Verfahren stritten Vermieter und Mieter über Schäden an den Türen beziehungsweise Türzargen der Mietwohnung. Der Mieter weigerte sich, die bei seinem Auszug festgestellten Mängel zu akzeptieren. Er behauptete, die Schäden hätten bereits bei seinem Einzug bestanden und stammten von den Vormietern. Der Vermieter klagte daraufhin vor dem Amtsgericht und hatte dort Erfolg.

Das Gericht bestätigte den Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB („Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“). Der Mieter habe, wie im Mietvertrag vereinbart, die Mietsache unbeschädigt zurückzugeben. Dieser Verpflichtung sei der Mieter nicht nachgekommen, da die Türen beim Auszug in einem schlechteren Zustand waren, als beim Einzug. Die Schäden seien im Abnahmeprotokoll dokumentiert, womit der Vermieter seiner Beweispflicht nachgekommen sei. Ob die Schäden schon beim Einzug des Mieters bestanden hätten, müsse nun der Mieter beweisen. Da keine Mängel im Übergabeprotokoll genannt wurden, konnte der Mieter diesen Beweis nicht antreten.

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