23. November 2021 von Hartmut Fischer
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Bindung an Kabelanschluss des Vermieters

Bindung an Kabelanschluss des Vermieters

© Kapustin Igor / Shutterstock

23. November 2021 / Hartmut Fischer

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 18.11.2021 entschieden, dass der Mieter an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden sein kann. (Aktenzeichen I ZR 106/20).

zentrale gegen unlauteren wettbewerb klagte

Der Rechtsstreit wurde von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eingeleitet, die gegen einen Großvermieter klagte. Von seinen mehr als 120.000 Mietwohnungen sind rund 108.000 an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen. Die Kosten für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz werden als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Laut Mietvertrag können die Mieter die Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen während der Mietzeit nicht kündigen.

verstoss gegen das tkg

Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sieht in dieser Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 43b TKG (Telekommunikationsgesetz). Danach muss ein Kabelanschluss bei einem Erstvertrag spätestens nach 24 Monaten kündbar sein. Danach muss der Kabelanschluss-Nutzer die Möglichkeit angeboten werden, den Vertrag nach 12 Monaten zu kündigen.

BGH: Mieterbindung an Kabelanschluss ist rechtens

Der Bundesgerichtshof sah jedoch in der Bindung der Mieter an den vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Kabel-TV-Anschluss keinen Verstoß gegen § 43b TKG. Mit der Bereitstellung der Kabel-TV-Anschlüsse erbringt der Vermieter einen Telekommunikationsdienst (§ 3 Nr. 24 TKG). Er stellt seinen Mietern damit einen Dienst zur Verfügung, der ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen besteht. Dieser angebotene Telekommunikationsdienst ist angesichts der großen Anzahl der vermieteten und mit einem Kabel-TV-Anschluss ausgestatteten Wohnungen als öffentlich zugänglich anzusehen (§ 3 Nr. 17a TKG)

keine unmittelbare anwendung des TKG

In den Mietverträgen sei jedoch weder eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vereinbart, noch sei den Mietern verwehrt, Mietverträge mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen (§ 43b Satz 2 TKG). Die Mietverträge werden vom Vermieter vielmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können von den Mietern jederzeit bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden (§ 573c Abs. 1). Diese Gestaltungsmöglichkeiten der Mietverhältnisse schließen eine unmittelbare Anwendung des § 43b TKG aus.

Eine entsprechende Anwendung von § 43b TKG im Verhältnis des Vermieters zu seinen Mietern kommt nicht in Betracht. Aus der Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Regelungen geht hervor, dass der Gesetzgeber große Wohnungsbaugesellschaften, die mit Kabel-TV-Anschlüssen ausgestattete Wohnungen vermieten und die Kosten des Kabelanschlusses als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, nicht in den Geltungsbereich des § 43b TKG einbeziehen wollte. Das ergibt sich auch aus der bevorstehenden Änderung des Telekommunikationsgesetzes.

änderungen ab dezember 2021

Ab dem 01.12.2021 können Verbraucher zwar die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden. Diese Neuregelung ist wegen eine festgelegten Übergangsfrist aber erst ab dem 1. Juli 2024 anwendbar. Dann auch nur, wenn die Gegenleistung – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.


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