28. Dezember 2010 von Hartmut Fischer
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„Bitte recht freundlich“ auf dem Grundbuchamt

„Bitte recht freundlich“ auf dem Grundbuchamt

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28. Dezember 2010 / Hartmut Fischer

Eine der wichtigsten Informationsquellen bei Immobilienfragen ist das Grundbuch. Wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können, wird Ihnen auch die Einsicht erlaubt. Auch Abschriften sind zulässig. Doch darf man bei einem maschinell geführten Grundbuch auch ein Foto vom Monitor machen, um den Inhalt feszuhalten? Bei der Grundbucheinsichtsstelle des Berliner Amtsgerichts war man zumindest der Meinung, dass dies nicht zulässig sei. Das Kammergericht Berlin erlaubte jedoch das abfotografieren des Bildschirms.

Beschwert hatte sich ein Bürger, der Einsicht in das Grundbuch genommen hatte. Als er den Monitorinhalt abfotografieren wollte, wurde ihm dies verweigert. Das zuständige Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg schloss sich der Meinung der Behörde an. Der Bürger wollte dies nicht hinnehmen und klagte bis vor das Kammergericht Berlin. Dort gab man ihm Recht. Das Recht auf Akten- und Registereinsicht schließt nach Ansicht der Kammer-Richter die Befugnis mit ein, sich selbst Aufzeichnungen und Abschriften aus den Akten zu fertigen. Zur Anfertigung solcher Aufzeichnungen kann der Interessent nicht auf handschriftliche Aufzeichnungen verwiesen werden. Die Richter verwiesen unter anderem auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig. Dort wurde entschieden, dass auch moderne Reproduktionsgeräte wie eine digitale Filmkamera zum Recht auf Einsicht in das Grundbuch verwendet werden können. Das Oberlandesgericht unterschied dabei nicht, ob das Grundbuch in Papierform oder maschinell geführt wird. Dem schlossen sich die Richter des Kammergerichts Berlin an. Vorteil für den Einsichtnehmer: Die Fotos gelten als Teil der Grundbucheinsicht. Damit fallen keine Gebühren an.

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