4. Januar 2026 von Hartmut Fischer
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Bonitätsauskunft vom Mietinteressenten

Bonitätsauskunft vom Mietinteressenten

© siti-fatonah476 / Vecteezy

4. Januar 2026 / Hartmut Fischer

Wer eine Wohnung vermietet, möchte sichergehen, dass der Mietinteressent seinen Verpflichtungen im Mietverhältnis nachkommen kann. Hierzu gehört unter anderem auch, dass die Miete und die Mietnebenkosten bezahlt werden können. Darum verlangt der Vermieter häufig eine Bonitätsauskunft.

Kann der Vermieter eine Bonitätsauskunft verlangen?

Grundsätzlich kann der Vermieter vom Mietinteressenten eine Bonitätsauskunft verlangen. Er kann dies mit seinem berechtigten Interesse, die Zahlungsfähigkeit des Mieters zu prüfen.

Allerdings kann der Mietinteressent selbst entscheiden, ob er die gewünschte Auskunft vorlegen will oder nicht. Der Vermieter kann ihn nicht zur Abgabe zwingen. Allerdings muss der Vermieter eine Absage an einen Mietinteressenten nicht begründen.

Bonitätsauskunft erst im fortgeschrittenen Stadium

Kommt es zum ersten Kontakt zwischen Vermieter und Mieter, darf noch kein Bonitätsnachweis verlangt werden. Dies wurde in mehreren Urteilen von den Gerichten klargestellt (z. B. Urteil des Landgerichts Berlin II vom 19.06.2025 – Aktenzeichen 52 O 65/23). Die Forderung einer Bonitätsauskunft ist erst in einem fortgeschrittenen Stadium der Mietverhandlungen möglich. Möglich wäre danach die Bitte um eine Bonitätsauskunft, etwa nach einer Besichtigung der Wohnung oder wenn klar erkennbar ist, dass der Interessent die Wohnung mieten will.

Eng begrenzte Nutzung der Bonitätsauskunft

Verlangt der Vermieter eine Bonitätsauskunft, kann er diese ausschließlich zur Entscheidung über das Mietverhältnis nutzen. Bei der Speicherung und Verarbeitung sind die Auflagen der DSGVO einzuhalten.

Welche Bonitätsauskunft kann erbeten werden?

Die bekannteste Bonitätsauskunft kommt von der SCHUFA.  Die „SCHUFA BonitätsAuskunft“ kostet derzeit rund 30,00 € (Stand: Jan. 2026). Sie enthält allerdings nur eine kurze Einschätzung zur Bonität des Mietinteressenten („Es liegen keine negativen Bonitätsmerkmale vor“ oder „Es liegen negative Merkmale vor“) und eine allgemeine Risikobewertung. Auf detaillierte Vertragsdaten und eine vollständige Score-Historie (Score: Punktebewertung der SCHUFA) wird verzichtet. Weil auf diese Details verzichtet wurde, ist diese Bonitätsauskunft datenschutzrechtlich zulässig.

Jeder kann nach Artikel 15 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) einen kostenlosen Auszug der von der SCHUFA über ihn gespeicherten Daten verlangen. Dieser Auszug enthält auch sensible Informationen. Darum kann er vom Vermieter nicht gefordert werden.

Neben der SCHUFA-Information können Sie auch andere Informationen heranziehen:

  • Gehalts-/Einkommensnachweise
  • Mietschuldenfreiheitsbescheinigung (Achtung: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, solch eine Bescheinigung auszustellen).
  • Bürgschaft (z. B. von Eltern)

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