7. November 2014 von Hartmut Fischer
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Bundesrat: Länderparlament zu Mietpreisen und Maklerkosten

Bundesrat: Länderparlament zu Mietpreisen und Maklerkosten

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7. November 2014 / Hartmut Fischer

BundesratDer von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf zum Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) wird vom Bundesrat in dieser Form nicht akzeptiert. Das zeigte sich während der Sitzung des Länderparlaments am 07.11.2014.

Nach dem Gesetzentwurf soll in Gebieten mit Wohnraumknappheit eine Mietpreisbremse greifen, nach der die Miete bei einer Neuvermietung maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Hier bemängeln die Ländervertreter, dass im Gesetz Kriterien aufgeführt werden sollen, nach denen Gebiete mit Wohnraumknappheit definiert werden sollen. Diese Festlegungen seien unnötig, da die Länder auch ohne diese Vorgaben die Gebiete mit knappen Wohnraum feststellen könnten. Die Länderkammer verlangt deshalb diesen Anforderungskatalog ersatzlos zu streichen.

Der Gesetzentwurf verlangt außerdem von dem Ländern, dass sie Maßnahmen benennen, wie die Wohnraumknappheit bekämpft werden solle, wenn für Gebiete die Mietpreisbremse angewandt wird. Auch hier verlangt die Länderkammer eine Streichung der Vorschrift, da diese nicht durchführbar sei.

Aufgrund eines Kompromisses zwischen den Regierungsfraktionen sollen nach dem Gesetzentwurf Neubauten von der Mietpreisbremse ausgenommen werden, die erstmals am 01.10.2014 oder später vermietet werden. Hier verlangt die Länderkammer eine Änderung dahingehend, dass Neubauten in den ersten fünf Jahren nach der ersten Vermietung von der Mietpreisbremse ausgenommen werden.

Geplant ist im Gesetzentwurf, dass Mieter zu viel verlangte Miete zurückverlangen können. Allerdings soll die Rückforderung erst für Mietzahlungen ab der Beanstandung durch den Mieter erfolgen. Hier wollen die Ländervertreter, dass auch eine rückwirkende Rückzahlung überzahlter Mieten ermöglicht wird.

Bezüglich der geplanten gesetzlichen Neuregelung, nach der ein Makler nur dann eine Provision vom Mieter verlangen kann, wenn er auch vom Mieter beauftragt wurde, verlangt der Bundesrat die Klarstellung

Zur Neuregelung des Maklerhonorars sieht der Gesetzentwurf vor, dass ein Makler bei der Vermietung einer Wohnung eine Provision vom Mieter nur fordern kann, wenn der Mieter den Makler beauftragt hat und dieser aufgrund dessen vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten. Hier verlangt der Bundesrat folgende Klarstellungen:

  • Bei mehreren Suchaufträgen von Wohnungssuchenden, müsse gesetzlich festgelegt werden, dass der Makler einen Provisionsanspruch gegen den Wohnungssuchenden habe, der die Wohnung miete.
  • Hat ein Interessent ein Wohnungsangebot des Maklers abgelehnt und bietet dieser die Wohnung einem anderen an, müsse der Makler auch einen Provisionsanspruch gegenüber dem neuen Interessenten bekommen.

Foto: © Bundesrat

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