26. März 2014 von Hartmut Fischer
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Bundesratsinitiative zum erweiterten Kündigungsschutz

Bundesratsinitiative zum erweiterten Kündigungsschutz

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26. März 2014 / Hartmut Fischer

Das Brandenburger Kabinett hat auf Vorschlag von Justizminister Dr. Helmuth Markov beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Mieterschutzes in den Bundesrat einzubringen. „Es bedarf einer Korrektur, wenn Kündigungsschutzvorschriften im Wohnungsmietrecht dadurch unterlaufen werden können, dass Vermieterinnen und Vermieter bei Mietrückständen ganz bewusst anstelle oder neben einer fristlosen eine ordentliche Kündigung erklären. Diese Schutzlücke im Bürgerlichen Gesetzbuch muss geschlossen werden“, so Markov. 

Wird Mieterinnen oder Mietern wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt, können sie diese Kündigung nach geltender Rechtslage wieder aus der Welt schaffen, wenn sie den Mietrückstand innerhalb einer bestimmten Frist begleichen.

Diese Schutzbestimmung gilt jedoch nur bei fristlosen Kündigungen, die eine besonders gravierende Vertragsverletzung voraussetzen. Vermieterinnen und Vermieter können stets auch – statt einer fristlosen – die ordentliche Kündigung wählen, die einen weniger schwerwiegenderen Kündigungsgrund voraussetzt. In diesem Fall können sich Mieterinnen und Mieter jedoch nicht auf die Schutzvorschriften, die ihnen das Gesetz bei fristlosen Kündigungen einräumt, berufen. In der Praxis wird dieser Umstand häufig ausgenutzt, indem Vermieterinnen und Vermieter bewusst die ordentliche Kündigung wählen. Die Schutzvorkehrungen laufen damit ins Leere. 

„Dem Anspruch eines ausgewogenen sozialen Mietrechts genügt es nicht, wenn es allein vom Willen der Vermieterin oder des Vermieters abhängt, ob die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Mieterinnen und Mietern vor dem Verlust ihrer Wohnung Anwendung finden“, so Markov.

Mit einer Bundesratsinitiative will Justizminister Markov deshalb die Anwendung dieser Schutzbestimmung auf die ordentliche Kündigung ausdehnen. Säumige Mieterinnen und Mieter können sich danach in Zukunft auch gegen eine ordentliche Kündigung wehren, indem sie den Mietrückstand noch nachträglich begleichen. Um Missbrauch auszuschließen, beschränkt sich das Nachholrecht der Mieterseite jedoch auf eine einmalige Inanspruchnahme innerhalb von zwei Jahren. 

Außerdem sieht der Gesetzentwurf eine Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Streitigkeiten über die Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens vor. Mieterinnen und Mieter sollen keine Kündigung befürchten müssen, wenn sie nur die bisherige Miete weiterzahlen und die Berechtigung der Mieterhöhung gerichtlich klären lassen.

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