25. März 2014 von Hartmut Fischer
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Mieterhöhung vor Grundbuchüberschreibung

Mieterhöhung vor Grundbuchüberschreibung

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25. März 2014 / Hartmut Fischer

Der Verkäufer einer Immobilie kann dem neuen Eigentümer schon vor der Eigentumsüberschreibung im Grundbuch das Recht einräumen, Mieterhöhungen auszusprechen. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof in einem Urteil.

Grundlage des Verfahrens war die Klage eines Mieters. Die Immobilie, in der sich seine Wohnung befand, wurde verkauft. Im notariellen Vertrag wurde vereinbart, dass der neue Eigentümer bereits nach Abschluss des Vertrages als Vermieter mit allen Rechten und Pflichten auftreten könne. Außerdem trat der Verkäufer in einer späteren, zusätzlichen Vereinbarung sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis an den neuen Eigentümer ab.

Der neue Eigentümer sprach daraufhin unter anderem mehrere Mieterhöhungsverlangen aus, die zunächst vom Mieter akzeptiert wurden. Auf dem Klageweg verlangte der Mieter die Rückerstattung der gezahlten Beträge, da der neue Eigentümer zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen worden sei. Mithin habe der neue Eigentümer in der Zeit bis zur Grundbuchüberschreibung nur vorgespiegelt, der rechtmäßige Vermieter zu sein.

Allerdings unterlag der Mieter in allen Instanzen. Auch der BGH bestätigte, dass der neue Eigentümer auch schon vor der Überschreibung im Grundbuch berechtigt war, Mieterhöhungen auszusprechen, da er hierzu vom Voreigentümer berechtigt worden war. Eine Offenlegung der hierzu getroffenen Vereinbarungen sei nicht notwendig.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2014 – Aktenzeichen VIII ZR 203/13

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