3. Juli 2020 von Hartmut Fischer
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Corona: Drei Monate Räumungsfrist wegen Pandemie

Corona: Drei Monate Räumungsfrist wegen Pandemie

3. Juli 2020 / Hartmut Fischer

Die Covid-19-Pandemie erschwert auch die Suche nach einer neuen Wohnung. Deshalb ist in dieser Situation eine Räumungsfrist von drei Monaten durchaus angemessen. Die Ansprüche des Vermieters werden dabei durch die ihm zustehende Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB ausreichend berücksichtigt. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 27.03.2020 (Aktenzeichen 46 C 263/18)

In dem Verfahren, in dem das Gericht bereits die doch recht lange Räumungsfrist festlegte, wurde ein Mieter dazu verurteilt, die Mietwohnung zu räumen und wieder an den Vermieter herauszugeben. Dies habe binnen drei Monate zu geschehen.


Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Räumungsfrist festzulegen. Wenn es dies tut, entscheidet es nach „freiem Ermessen“. Dabei muss das Gericht die Interessen des Vermieters und des Mieters gegeneinander abwägen (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.10.1994 – Aktenzeichen 28 U 40/94). Dabei spielt die Möglichkeit, dass der Mieter obdachlos wird, eine zentrale Rolle. Gleichzeitig spielt es aber meist auch eine wichtige Rolle, ob der Mieter sein vertragswidriges Verhalten, das zur Kündigung führte, fortsetzt.


In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass sie sich für eine dreimonatige Räumungsfrist entschieden habe, da das öffentliche Leben durch die Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie über weite Strecken lahmgelegt habe. Dies wirke sich auch auf die Suche nach einer neuen Wohnung negativ aus. Gleichzeitig wäre es in dieser Zeit aber auch für den Vermieter schwierig, die Wohnung wieder zu vermieten. Dieser sei jedoch in seinen Rechten insofern geschützt, als er Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung (§ 546a) habe.


§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe:
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.


Wichtig ist hier, dass das Gericht seine Entscheidung zu Zeiten mit sehr strengen Beschränkungen zur Pandemiebekämpfung gesprochen hat. Da diese immer stärker zurückgenommen werden, dürfte das Gericht aktuell anders entscheiden.

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