11. November 2020 von Hartmut Fischer
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Das Ende einer Beziehung zwischen Mieterin und Vermieter

Das Ende einer Beziehung zwischen Mieterin und Vermieter

11. November 2020 / Hartmut Fischer

Befreit der Vermieter seine Mieterin von der Pflicht zur Mietzahlung, weil er eine Beziehung mit ihr aufgebaut und in die Mietwohnung eingezogen ist, muss die Mieterin nach dem Beziehungsende und dem Auszug des Mieters weiter keine Miete zahlen, bis der Vermieter sie dazu auffordert. Die Aufforderung wirkt sich grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend aus. Das entschied das Amtsgericht Homburg in einem Urteil vom 28.05.2020 (Aktenzeichen 5 C 68/19).

In dem Verfahren ging es um die Wohnung einer Mieterin. Nach Abschluss des Mietvertrages entstand zwischen der Mieterin und dem Mieter eine Beziehung. Diese führte dazu, dass der Vermieter in die Wohnung der Mieterin einzog. Mündlich vereinbarten die Partner, dass die Mieterin nun keine Miete mehr zahlen müsse.

Nach einigen Jahren kam es jedoch zum Bruch der Beziehung. Der Vermieter zog deshalb aus der Wohnung der Mieterin aus. Die Mieterin zahlte auch nach dem Auszug des Mieters keine Miete. Der Vermieter verlangte nun die rückständigen Mietzahlungen. Da sich die Mieterin weigerte zu zahlen, kündigte der Vermieter und klagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Mit seiner Klage scheiterte der Vermieter jedoch vor dem Amtsgericht Homburg. Dass Gericht entschied, dass kein Anspruch auf Räumung der Wohnung bestand. Eine Herausgabe wegen Verstoß gegen § 535 Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht.

Nach Einzug des Vermieters wäre zunächst rechtskräftig vereinbart worden, dass die Mieterin keine Miete mehr zahlen müsse. Bei dieser Übereinkunft sei jedoch keine Regelung getroffen worden, wie das Mietverhältnis weitgeführt werden solle, wenn die Beziehung beendet und der Vermieter wieder ausziehen würde. Nach seinem Auszug habe der Vermieter jedoch keine Erklärung abgegeben, dass die ursprünglich vereinbarte Miete ab seinem Auszug wieder gezahlt werden müsse.

Grundsätzlich habe die Mieterin natürlich erwarten können, dass sie nach dem Scheitern der Beziehung weiterhin mietfrei wohnen dürfe. Der Vermieter habe aber auch nicht davon ausgehen können, dass die Verpflichtung zur Mietzahlung nach der Trennung ohne eine Erklärung seinerseits automatisch wiederauflebe.

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