6. April 2016 von Hartmut Fischer
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Mietzahlung per Einzugsermächtigung

Mietzahlung per Einzugsermächtigung

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6. April 2016 / Hartmut Fischer

Erteilt der Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung und bucht der Vermieter die Miete nicht ab, kommt der Mieter nicht in Verzug. Es kann ihm deshalb nicht wegen Mietrückständen fristlos gekündigt werden. Das stellte das Amtsgericht Augsburg fest.

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der seinem Vermieter im Mietvertrag eine Einzugsermächtigung erteilt hatte. Diese wurde vom Vermieter aber nicht genutzt, so dass der Mieter in Zahlungsverzug kam. Von seinen Rückständen erfuhr der Mieter erst, als der Vermieter deswegen fristlos kündigte. Er akzeptierte deshalb die Kündigung nicht, weshalb der Vermieter Räumungsklage erhob.

Das Amtsgericht Augsburg stellte sich jedoch auf die Seite des Mieters. Der Vermieter sei nicht berechtigt zu kündigen. Dass Mietrückstände entstanden seien, könnte dem Mieter nicht angelastet werden. Da der Vermieter die ihm erteilte Einzugsermächtigung nicht genutzt habe, sei er selbst an dem Zahlungsverzug schuld.

Urteil des Amtsgericht Augsburg vom 23.12.2015 – Aktenzeichen 74 C 2594/15

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